Rechtssatz RS0071471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071471
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Ein Patent kann auch auf Grund solcher Tatsachen für nichtig erklärt werden, die im Patenterteilungsverfahren bereits geprüft und dort weder als neuheitsschädlich noch als zum Stand der Technik gehörend erkannt wurden (vgl PBl 1907,77).Ein Patent kann auch auf Grund solcher Tatsachen für nichtig erklärt werden, die im Patenterteilungsverfahren bereits geprüft und dort weder als neuheitsschädlich noch als zum Stand der Technik gehörend erkannt wurden vergleiche PBl 1907,77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071471
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00034_9200000_003