Rechtssatz RS0071418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071418
Entscheidungsdatum
11.07.1991
Rechtssatz
Zu § 17 der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der Postsparkasse: Ein bei einer Poststelle (Posthilfsstelle) außerhalb der Geschäftsstunden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit Erlagschein zur Einzahlung gebrachter Geldbetrag bewirkt mit der Bescheinigung durch den Geschäftsführer der Poststelle (Posthilfsstelle) die Erfüllung dieser Schuld am Tag des Postaufgabestempels.Zu Paragraph 17, der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der Postsparkasse: Ein bei einer Poststelle (Posthilfsstelle) außerhalb der Geschäftsstunden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit Erlagschein zur Einzahlung gebrachter Geldbetrag bewirkt mit der Bescheinigung durch den Geschäftsführer der Poststelle (Posthilfsstelle) die Erfüllung dieser Schuld am Tag des Postaufgabestempels.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 14/91
Veröff: VersRdSch 1992,26 = VersR 1993,255
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071418
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00014_9100000_002