Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, haben nach § 4 PostG (BGBl. 1957/58 idF des BGBl. 1989/575 "die Postämter und die Poststellen" (seit der Novelle BGBl. 1980/561 und der VO BGBl. 1981/2 heißen die früheren "Posthilfsstellen" nunmehr "Poststellen") die der Post übertragenen Leistungen zu erbringen. Aus dieser Diktion ergibt sich eine Gleichwertigkeit von Postämtern und Poststellen in bezug auf ihren hoheitlichen Auftrag. Mit der getrennten Anführung der Postämter und Poststellen im § 4 und § 12 der PostO (BGBl. 1957/110 idF des BGBl. 1984/23) bei der Regelung der Ausübung des Postdienstes wird nur eine umfängliche Einschränkung des Wirkungsbereiches, nicht aber eine inhaltliche Reduktion der Tätigkeit der Poststellen in ihrem Wirkungsbereich normiert. Eine umfängliche Einschränkung eines Wirkungsbereiches ist auch unter Postämtern im Gesetz vorgesehen, so zB bei Sonderpostämtern. Einer Poststelle wird ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Postbezirkes des Abrechnungspostamtes zugewiesen, dem sie im Rahmen des Behördenaufbaues dienstrechtlich untergeordnet wird. Der die Poststelle betreibende "Geschäftsführer" wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrer Geschäftsführung betraut (vgl. Schaginger-Trpin 23 f, 222). Ihm kommt unabhängig vom Dienstvertrag Beamteneigenschaft zu, er besorgt daher Geschäfte der Regierung (EvBl. 1971/130). Die Unterordnung der Poststelle unter das Abrechnungspostamt kommt darin zum Ausdruck, daß der Geschäftsführer an Weisungen des Abrechnungspostamtes gebunden ist und die vereinnahmten und verausgabten Geldbeträge mit diesem abzurechnen und in der Regel auch die angenommenen Postsendungen diesem zu übergeben hat (vgl. Schaginger-Trpin, 223). Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlangen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet daher im Gesetz keine Deckung. Auch aus der Bestimmung des § 118 der PostO, wonach der Geschäftsführer einer Poststelle nicht als Beauftragter der Post gilt, wenn er Sendungen entgegennimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet wäre und deren Annahme er nicht (offiziell) bestätigen darf, ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen, § 118 PO soll nur verhindern, daß Absender beim Geschäftsführer einer Poststelle Postsendungen aufgeben, deren Annahme wegen der Sicherheit des Postdienstes (§ 116 PO) nicht wünschenswert ist. Die Postordnung verbietet in solchen Fällen dem Geschäftsführer der Poststelle nicht die Sendung anzunehmen, lehnt aber eine Haftung der Post dadurch ab, daß sie den Geschäftsführer der Poststelle nicht mehr als Beauftragter der Post, sondern als Beauftragter des Absenders ansieht. Die Rechtsfolgen aus der durch § 118 PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen daher nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungspostamtes übergegangen ist (vgl. Schaginger-Trpin, 394 f). Obwohl diese Bestimmung auch auf die Annahme von Postsendungen durch den Geschäftsführer einer Poststelle während seiner dienstfreien Zeit anzuwenden wäre, ändert dies nichts an der postrechtlichen Wirksamkeit der Annahme im Annahmezeitpunkt, weil, wie bereits dargelegt, § 118 PO nur die Haftung der Post ausschließen soll. Überhaupt kommt der Dienststundeneinteilung einer Poststelle nicht die von der Revisionswerberin gewünschte Rechtswirkung zu.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, haben nach Paragraph 4, PostG (BGBl. 1957/58 in der Fassung des BGBl. 1989/575 "die Postämter und die Poststellen" (seit der Novelle BGBl. 1980/561 und der VO BGBl. 1981/2 heißen die früheren "Posthilfsstellen" nunmehr "Poststellen") die der Post übertragenen Leistungen zu erbringen. Aus dieser Diktion ergibt sich eine Gleichwertigkeit von Postämtern und Poststellen in bezug auf ihren hoheitlichen Auftrag. Mit der getrennten Anführung der Postämter und Poststellen im Paragraph 4 und Paragraph 12, der PostO (BGBl. 1957/110 in der Fassung des BGBl. 1984/23) bei der Regelung der Ausübung des Postdienstes wird nur eine umfängliche Einschränkung des Wirkungsbereiches, nicht aber eine inhaltliche Reduktion der Tätigkeit der Poststellen in ihrem Wirkungsbereich normiert. Eine umfängliche Einschränkung eines Wirkungsbereiches ist auch unter Postämtern im Gesetz vorgesehen, so zB bei Sonderpostämtern. Einer Poststelle wird ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Postbezirkes des Abrechnungspostamtes zugewiesen, dem sie im Rahmen des Behördenaufbaues dienstrechtlich untergeordnet wird. Der die Poststelle betreibende "Geschäftsführer" wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrer Geschäftsführung betraut vergleiche Schaginger-Trpin 23 f, 222). Ihm kommt unabhängig vom Dienstvertrag Beamteneigenschaft zu, er besorgt daher Geschäfte der Regierung (EvBl. 1971/130). Die Unterordnung der Poststelle unter das Abrechnungspostamt kommt darin zum Ausdruck, daß der Geschäftsführer an Weisungen des Abrechnungspostamtes gebunden ist und die vereinnahmten und verausgabten Geldbeträge mit diesem abzurechnen und in der Regel auch die angenommenen Postsendungen diesem zu übergeben hat vergleiche Schaginger-Trpin, 223). Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlangen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet daher im Gesetz keine Deckung. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 118, der PostO, wonach der Geschäftsführer einer Poststelle nicht als Beauftragter der Post gilt, wenn er Sendungen entgegennimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet wäre und deren Annahme er nicht (offiziell) bestätigen darf, ist für die Revisionswerberin nichts gewonnen, Paragraph 118, PO soll nur verhindern, daß Absender beim Geschäftsführer einer Poststelle Postsendungen aufgeben, deren Annahme wegen der Sicherheit des Postdienstes (Paragraph 116, PO) nicht wünschenswert ist. Die Postordnung verbietet in solchen Fällen dem Geschäftsführer der Poststelle nicht die Sendung anzunehmen, lehnt aber eine Haftung der Post dadurch ab, daß sie den Geschäftsführer der Poststelle nicht mehr als Beauftragter der Post, sondern als Beauftragter des Absenders ansieht. Die Rechtsfolgen aus der durch Paragraph 118, PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen daher nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungspostamtes übergegangen ist vergleiche Schaginger-Trpin, 394 f). Obwohl diese Bestimmung auch auf die Annahme von Postsendungen durch den Geschäftsführer einer Poststelle während seiner dienstfreien Zeit anzuwenden wäre, ändert dies nichts an der postrechtlichen Wirksamkeit der Annahme im Annahmezeitpunkt, weil, wie bereits dargelegt, Paragraph 118, PO nur die Haftung der Post ausschließen soll. Überhaupt kommt der Dienststundeneinteilung einer Poststelle nicht die von der Revisionswerberin gewünschte Rechtswirkung zu.
§ 14 PO sind zwar die Geschäftsstunden der Poststelle "soweit erforderlich" in der Geschäftsübersicht anzugeben. Wenn keine Geschäftsstunden in der Geschäftsübersicht angegeben sind, hat der Geschäftsführer den Postdienst auszuüben, soweit er in der Poststelle angetroffen wird. Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, daß die Einwohner der Landgemeinden ihre postalischen Geschäfte je nach der ihnen - den Jahreszeiten entsprechend - zur Verfügung stehenden Zeit abzuwickeln pflegen. Außerdem üben viele Geschäftsführer der Poststellen einen Beruf aus und besorgen die Geschäfte nur nebenbei (Schaginger-Trpin, 224). Befindet sich der Geschäftsführer der Poststelle in dieser und ist annahmebereit, so kommt der Entgegennahme einer Einzahlung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches außerhalb der Geschäftsstunden die gleiche Wirkung, nämlich die der Bezahlung an diesem Tage, wie innerhalb derselben zu. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß mit der Übernahme der Geldsendung des Beklagten am 8. Juni 1988 durch die Poststelle Harmannschlag die im § 17 der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der PSK vorgesehene Rechtswirkung, nämlich des Zuganges dieser Zahlung an die klagende Partei erfolgt ist (zuletzt VersRsch 1990, 181 = VersR 1990, 879). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Paragraph 14, PO sind zwar die Geschäftsstunden der Poststelle "soweit erforderlich" in der Geschäftsübersicht anzugeben. Wenn keine Geschäftsstunden in der Geschäftsübersicht angegeben sind, hat der Geschäftsführer den Postdienst auszuüben, soweit er in der Poststelle angetroffen wird. Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, daß die Einwohner der Landgemeinden ihre postalischen Geschäfte je nach der ihnen - den Jahreszeiten entsprechend - zur Verfügung stehenden Zeit abzuwickeln pflegen. Außerdem üben viele Geschäftsführer der Poststellen einen Beruf aus und besorgen die Geschäfte nur nebenbei (Schaginger-Trpin, 224). Befindet sich der Geschäftsführer der Poststelle in dieser und ist annahmebereit, so kommt der Entgegennahme einer Einzahlung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches außerhalb der Geschäftsstunden die gleiche Wirkung, nämlich die der Bezahlung an diesem Tage, wie innerhalb derselben zu. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß mit der Übernahme der Geldsendung des Beklagten am 8. Juni 1988 durch die Poststelle Harmannschlag die im Paragraph 17, der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der PSK vorgesehene Rechtswirkung, nämlich des Zuganges dieser Zahlung an die klagende Partei erfolgt ist (zuletzt VersRsch 1990, 181 = VersR 1990, 879). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.