Rechtssatz RS0071450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071450
Entscheidungsdatum
11.07.1991
Norm
PO idF BGBl 1984/23 §4
PO idF BGBl 1984/23 §12
PO idF BGBl 1984/23 §118
Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlagen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet im Gesetz keine Deckung. Die Rechtsfolgen aus der durch § 118 PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungsamtes übergegangen ist.Die Rechtsauffassung, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlagen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet im Gesetz keine Deckung. Die Rechtsfolgen aus der durch Paragraph 118, PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungsamtes übergegangen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 14/91
Veröff: VersRdSch 1992,26 = VersR 1993,255
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071450
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00014_9100000_003