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Rechtssatz RS0071447×

Rechtssatz RS0071447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071447

Geschäftszahl

4Ob173/90; 4Ob280/98z

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Norm

PatG 1970 §43

Rechtssatz

Mit der Einräumung ausschließlicher Lizenzrechte entäußert sich der Patentinhaber mit Wirkung gegen Dritte seines Benützungsrechtes, so daß dem Lizenzinhaber ein quasidingliches Benützungsrecht zusteht. Dieses Recht wird schon mit dem darüber geschlossenen Rechtsgeschäft erworben. Nach Paragraph 43, Absatz 2, PatG bleiben nämlich für den Zeitpunkt des Erwerbes von Lizenzrechten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend; nur dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister erworben. Zwischen den Vertragspartnern ist somit der im Lizenzvertrag vereinbarte Zeitpunkt des Erwerbes maßgeblich (Friebel-Pulitzer aaO 351). Die fehlende Eintragung des Lizenzrechts im Patentregister schadet dem Lizenznehmer nur gegenüber demjenigen, der auf das Patentregister vertraut hat; zu diesen Personen gehört aber der Patentverletzer nicht (SZ 16/221; SZ 18/71).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 173/90
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 173/90
    Veröff: SZ 64/10 = EvBl 1991/83 S 379 = WBl 1991,237 = RdW 1991,263 = ÖBl 1991,153
  • 4 Ob 280/98z
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 280/98z
    Auch; nur: Mit der Einräumung ausschließlicher Lizenzrechte entäußert sich der Patentinhaber mit Wirkung gegen Dritte seines Benützungsrechtes, so daß dem Lizenzinhaber ein quasidingliches Benützungsrecht zusteht. Dieses Recht wird schon mit dem darüber geschlossenen Rechtsgeschäft erworben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071447

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_004