Die Rekurse beider Parteien sind zulässig; keiner ist aber berechtigt.
Nach § 147 Abs 1 PatG kann auf Unterlassung klagen, wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat. Der Unterlassungsanspruch dient dem Schutz des Patentinhabers vor künftigen Eingriffen in das ausschließliche Recht an der Erfindung. Er setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, sondern richtet sich gegen jeden objektiv widerrechtlichen Eingriff (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht, Anm. 1 zu § 147; Bernhardt, Lehrbuch des Patentrechts4 621; OLG Wien PBl 1935, 137). Für einen bestimmten Patentinhaber entsteht ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Patents Handlungen, die nach jenen Vorschriften dem Patentinhaber vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann (Bernhardt aaO). Hat der Patentinhaber dritten Personen die Benützung seiner Erfindung für das ganze Geltungsgebiet des Patents oder für einen Teil davon mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter überlassen, ihnen also eine freiwillige Lizenz iS des § 35 PatG eingeräumt, erwerben diese als Lizenzinhaber ein quasidingliches Benützungsrecht, welches nach § 43 Abs 2 PatG dem Vertragspartner ihnen gegenüber bereits mit dem darüber abgeschlossenen Rechtsgeschäft zusteht (SZ 64/10 mwN). Umgekehrt ist der Lizenznehmer ab Vertragsende nicht mehr berechtigt, das eingeräumte Recht zu benutzen; jede weitere Benutzung nach diesem Zeitpunkt bedeutet vielmehr eine Patentverletzung, weil die für die Benutzung des Patents erforderliche Zustimmung des Patentinhabers weggefallen ist (Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag**2 203 mwN).Nach Paragraph 147, Absatz eins, PatG kann auf Unterlassung klagen, wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat. Der Unterlassungsanspruch dient dem Schutz des Patentinhabers vor künftigen Eingriffen in das ausschließliche Recht an der Erfindung. Er setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, sondern richtet sich gegen jeden objektiv widerrechtlichen Eingriff (Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 147,; Bernhardt, Lehrbuch des Patentrechts4 621; OLG Wien PBl 1935, 137). Für einen bestimmten Patentinhaber entsteht ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Patents Handlungen, die nach jenen Vorschriften dem Patentinhaber vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann (Bernhardt aaO). Hat der Patentinhaber dritten Personen die Benützung seiner Erfindung für das ganze Geltungsgebiet des Patents oder für einen Teil davon mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter überlassen, ihnen also eine freiwillige Lizenz iS des Paragraph 35, PatG eingeräumt, erwerben diese als Lizenzinhaber ein quasidingliches Benützungsrecht, welches nach Paragraph 43, Absatz 2, PatG dem Vertragspartner ihnen gegenüber bereits mit dem darüber abgeschlossenen Rechtsgeschäft zusteht (SZ 64/10 mwN). Umgekehrt ist der Lizenznehmer ab Vertragsende nicht mehr berechtigt, das eingeräumte Recht zu benutzen; jede weitere Benutzung nach diesem Zeitpunkt bedeutet vielmehr eine Patentverletzung, weil die für die Benutzung des Patents erforderliche Zustimmung des Patentinhabers weggefallen ist (Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag**2 203 mwN).
Die Grundsätze der Beweisführung sind im Patentprozeß die gleichen wie in jedem anderen Zivilprozeß. Auch die Normen des Patentrechts bewegen sich im Rahmen der üblichen Beweisführungsregeln der ZPO (Wiedemann/Henner/Popp, Der Patentverletzungsprozeß3 256). Demnach gilt also auch im Patentprozeß die Grundregel, daß jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu beweisen hat (stRsp ua SZ 63/153 = EFSlg 61.998; Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 266 Rz 11 mwN). Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gem. § 147 Abs 1 PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft (vgl. dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.Die Grundsätze der Beweisführung sind im Patentprozeß die gleichen wie in jedem anderen Zivilprozeß. Auch die Normen des Patentrechts bewegen sich im Rahmen der üblichen Beweisführungsregeln der ZPO (Wiedemann/Henner/Popp, Der Patentverletzungsprozeß3 256). Demnach gilt also auch im Patentprozeß die Grundregel, daß jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu beweisen hat (stRsp ua SZ 63/153 = EFSlg 61.998; Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 266, Rz 11 mwN). Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gem. Paragraph 147, Absatz eins, PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft vergleiche dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.
Im Lichte dieser Grundsätze erweisen sich beide Rekurse als nicht berechtigt. Der Beklagten kann in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, daß es immer dann, wenn ein Lizenznehmer seine Rechte aus einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde ableiten kann und der mangelnde Bestand des Lizenzrechtes (etwa wegen Gebietsüberschreitung oder Ablauf der Befristung) nicht offenkundig ist, im Streitfall zur Widerlegung der Richtigkeit dieser Urkunde eines contrarius actus bedürfe, nämlich entweder einer beiderseitigen schriftlichen Aufhebungserklärung des Lizenzvertrages oder eines Feststellungsurteils über dessen Nichtbestehen. Eine solche Beweisregel ist der ZPO fremd und führte im Beweisrecht auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung danach, ob der Lizenzvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen worden ist.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Versuch der Beklagten, die von ihr geforderte Beweisregel aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten abzuleiten, beziehen sich doch diese immer nur auf den Inhalt von Leistungspflichten und nicht auf formelle Vorschriften zur Durchsetzung materieller Rechte. Ebensowenig hat der Kläger allein durch Abschluß eines schriftlichen Lizenzvertrages einen äußeren Vertrauenstatbestand geschaffen, der seiner Einrede der (außergerichtlichen) vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages aus wichtigem Grund entgegenstünde: Selbst wenn der Beklagten das Nachtragsanbot der W***** Vertriebs GmbH vom 15. 9. 1995 vor Auftragserteilung an die Lizenznehmerin nicht zugegangen sein sollte, dem ein Hinweis auf die Auflösung des Lizenzvertrages zu entnehmen war, kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß der Beklagten das möglicherweise mangelnde Lizenzrecht ihrer Vertragspartnerin unbekannt war, hat doch - nach den bisherigen Behauptungen - der Kläger gegenüber der Beklagten keine Handlungen vorgenommen, aus denen die Beklagte den Schluß hätte ziehen dürfen, ihrer Vertragspartnerin stünden noch die ihr im Lizenzvertrag übertragenen Rechte zu. Räumt die Rechtsordnung Vertragsparteien das Recht ein, ihr Vertragsverhältnis vorzeitig und fristlos aus wichtigem Grund aufzulösen, bewirkt allein die Existenz einer Urkunde über einen befristeten Vertrag noch keine Gewißheit für Dritte, daß das darin verbriefte Recht vor Fristablauf dem Rechtsnehmer auch tatsächlich noch zusteht. Es oblag demnach allein der Disposition der Beklagten, ob sie sich mit der Erklärung der Lizenznehmerin in deren Angebot, die erforderlichen Berechtigungen zu besitzen, zufriedengab und damit das Risiko einging, allenfalls mit einer unberechtigten Vertragspartnerin zu kontrahieren, oder ob sie sich vom aufrechten Bestand des Lizenzvertrages durch Rückfrage beim Lizenzgeber vergewisserte. Daß der Kläger bisher noch nicht gerichtlich gegen die Lizenznehmerin vorgegangen ist, war einerseits der Beklagten (nach ihrem Vorbringen) vor Auftragserteilung nicht bekannt, bewirkte aber andererseits auch im gegenteiligen Fall noch nicht, daß der Kläger seiner Rechte nach § 147 Abs 1 PatG verlustig gegangen wäre, weil diese nicht voraussetzen, daß der Verletzte vor einer Patentverletzungsklage vertragliche Pönaleforderungen gerichtlich geltend macht oder ein Feststellungsurteil über den Nichtbestand des Lizenzvertrages erwirkt. Diese Unterlassungen gegenüber der Lizenznehmerin machen aber die Klageführung gegen die Beklagte auch noch nicht zum Rechtsmißbrauch, setzt doch dieser voraus, daß der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (Reischauer in Rummel ABGB**2 Rz 59 zu § 1295 mwN); davon kann hier angesichts der für den Kläger auf dem Spiel stehenden eigenen wirtschaftlichen Interessen keine Rede sein. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Versuch der Beklagten, die von ihr geforderte Beweisregel aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten abzuleiten, beziehen sich doch diese immer nur auf den Inhalt von Leistungspflichten und nicht auf formelle Vorschriften zur Durchsetzung materieller Rechte. Ebensowenig hat der Kläger allein durch Abschluß eines schriftlichen Lizenzvertrages einen äußeren Vertrauenstatbestand geschaffen, der seiner Einrede der (außergerichtlichen) vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages aus wichtigem Grund entgegenstünde: Selbst wenn der Beklagten das Nachtragsanbot der W***** Vertriebs GmbH vom 15. 9. 1995 vor Auftragserteilung an die Lizenznehmerin nicht zugegangen sein sollte, dem ein Hinweis auf die Auflösung des Lizenzvertrages zu entnehmen war, kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß der Beklagten das möglicherweise mangelnde Lizenzrecht ihrer Vertragspartnerin unbekannt war, hat doch - nach den bisherigen Behauptungen - der Kläger gegenüber der Beklagten keine Handlungen vorgenommen, aus denen die Beklagte den Schluß hätte ziehen dürfen, ihrer Vertragspartnerin stünden noch die ihr im Lizenzvertrag übertragenen Rechte zu. Räumt die Rechtsordnung Vertragsparteien das Recht ein, ihr Vertragsverhältnis vorzeitig und fristlos aus wichtigem Grund aufzulösen, bewirkt allein die Existenz einer Urkunde über einen befristeten Vertrag noch keine Gewißheit für Dritte, daß das darin verbriefte Recht vor Fristablauf dem Rechtsnehmer auch tatsächlich noch zusteht. Es oblag demnach allein der Disposition der Beklagten, ob sie sich mit der Erklärung der Lizenznehmerin in deren Angebot, die erforderlichen Berechtigungen zu besitzen, zufriedengab und damit das Risiko einging, allenfalls mit einer unberechtigten Vertragspartnerin zu kontrahieren, oder ob sie sich vom aufrechten Bestand des Lizenzvertrages durch Rückfrage beim Lizenzgeber vergewisserte. Daß der Kläger bisher noch nicht gerichtlich gegen die Lizenznehmerin vorgegangen ist, war einerseits der Beklagten (nach ihrem Vorbringen) vor Auftragserteilung nicht bekannt, bewirkte aber andererseits auch im gegenteiligen Fall noch nicht, daß der Kläger seiner Rechte nach Paragraph 147, Absatz eins, PatG verlustig gegangen wäre, weil diese nicht voraussetzen, daß der Verletzte vor einer Patentverletzungsklage vertragliche Pönaleforderungen gerichtlich geltend macht oder ein Feststellungsurteil über den Nichtbestand des Lizenzvertrages erwirkt. Diese Unterlassungen gegenüber der Lizenznehmerin machen aber die Klageführung gegen die Beklagte auch noch nicht zum Rechtsmißbrauch, setzt doch dieser voraus, daß der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (Reischauer in Rummel ABGB**2 Rz 59 zu Paragraph 1295, mwN); davon kann hier angesichts der für den Kläger auf dem Spiel stehenden eigenen wirtschaftlichen Interessen keine Rede sein.
Es kann aber auch nicht dem Kläger beigepflichtet werden, der die Rechtssache für spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung hält. Der Kläger hat zwar sein angemeldetes Patent und die Eingriffshandlung der Beklagten nachgewiesen; die Beklagte hat aber ihrerseits den Beweis dafür erbracht, daß ihre Vertragspartnerin mit dem Kläger einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat, der nach seinem Inhalt zum Zeitpunkt der behaupteten Eingriffshandlung noch aufrecht bestand. Nach der oben dargestellten Beweislastverteilung oblag es nunmehr dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund berufen hat, den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen. Das Berufungsgericht hat demnach aus zutreffenden rechtlichen Gründen das Verfahren in diese Richtung für ergänzungsbedürftig gehalten. Auch dem Rekurs des Klägers war deshalb keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.