Rechtssatz RS0111375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111375
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Norm
ZPO §266 B
GMG §41
PatG 1970 §147 Abs1
Rechtssatz
Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 147 Abs 1 PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft (vgl. dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 147, Absatz eins, PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft vergleiche dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 280/98z
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 280/98z
- 4 Ob 155/03b
Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 155/03b
Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie für einen bestimmten Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Gebrauchsmusters Handlungen, die dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann. Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gem § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/93
- 4 Ob 232/17x
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 232/17x
Auch; nur: Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Anspruch geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T2)
- 4 Ob 35/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 35/25p
vgl; nur T2
- 4 Ob 36/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 36/25k
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111375
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00280_98Z0000_004