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Rechtssatz RS0111375×

Rechtssatz RS0111375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111375

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Norm

ZPO §266 B
GMG §41
PatG 1970 §147 Abs1

Rechtssatz

Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 147, Absatz eins, PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft vergleiche dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 280/98z
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 280/98z
  • 4 Ob 155/03b
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 155/03b
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie für einen bestimmten Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Gebrauchsmusters Handlungen, die dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann. Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gem § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/93
  • 4 Ob 232/17x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 232/17x
    Auch; nur: Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Anspruch geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T2)
  • 4 Ob 35/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 35/25p
    vgl; nur T2
  • 4 Ob 36/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 36/25k
    vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111375

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00280_98Z0000_004