Rechtssatz RS0071462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071462
Geschäftszahl
1Ob600/37; 4Ob396/81
Entscheidungsdatum
21.09.1982
Rechtssatz
Ist im vorangegangenen Zivilverfahren der Patenteingriffsklage rechtskräftig stattgegeben worden, so kann ungeachtet der in einem späteren Verfahren vor dem Patentgerichtshof ausgesprochenen Nichtigkeit des Patents ein Ersatzanspruch für die im Zivilverfahren getroffenen einstweiligen Vorkehrungen nach § 112 PatG nicht erhoben werden.Ist im vorangegangenen Zivilverfahren der Patenteingriffsklage rechtskräftig stattgegeben worden, so kann ungeachtet der in einem späteren Verfahren vor dem Patentgerichtshof ausgesprochenen Nichtigkeit des Patents ein Ersatzanspruch für die im Zivilverfahren getroffenen einstweiligen Vorkehrungen nach Paragraph 112, PatG nicht erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 600/37
Entscheidungstext OGH 26.06.1937 1 Ob 600/37
Veröff: SZ 19/208
- 4 Ob 396/81
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 396/81
Beisatz: Ein Ersatzanspruch steht nur zu, wenn in dem Verfahren, in dem die sicherstellungsweise Vorkehrung erwirkt wurde, ein Ausspruch ergangen ist, daß sie ungerechtfertigt war. Ein Ersatzanspruch, der aus der Nichtigkeit eines Patent abgeleitet wird, kann naturgemäß erst dann entstehen, wenn diese Nichtigkeit entgültig und unanfechtbar feststeht. (T1) Veröff: SZ 55/131 = ÖBl 1982,150 = GRURInt 1983,749
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0071462
Dokumentnummer
JJR_19370626_OGH0002_0010OB00600_3700000_001