Aus der Begründung:
Gemäß § 164 PatG 1970 (aF) hatte die Erwirkung gerichtlicher sicherstellungsweiser Vorkehrungen, die nachträglich als ungerechtfertigt erkannt wurden, den Antragsteller zur Ausgleichung aller durch solche Vorkehrungen dritten Personen ohne ihr Verschulden verursachten Nachteile verpflichtet (Abs. 1); der Zivilrichter hatte über diese Entschädigungsansprüche, sofern sie vor Abschluß des Verfahrens über den Eingriff geltend gemacht wurden, zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen und bei der Bestimmung des Entschädigungsbetrages auf § 273 ZPO Bedacht zu nehmen (Abs. 2). Selbst wenn man nun mit der Klägerin davon ausgeht, daß diese Bestimmung ungeachtet ihrer ersatzlosen Aufhebung durch die Patentgesetznovelle 1977, BGBl. 349, auch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, die vor dem 1. 8. 1977 (Inkrafttreten dieser Novelle) verwirklicht worden sind, ist damit für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf SZ 19/208 zutreffend ausführt, hatte gemäß § 164 Abs. 1 PatG 1970 (vor der Wiederverlautbarung 1970: § 112 Abs. 1 PatG 1950) das Ablaufen der Wirksamkeitsdauer einer "sicherstellungsweisen Vorkehrung" für sich allein ebensowenig einen Ersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle begrundet wie das Wegfallen des Gründes der Bewilligung einer solchen Maßnahme. Das bloße Eintreten von Tatsachen, "die gedankenmäßig ergeben, daß die Vorkehrungen ungerechtfertigt sind", war als nicht ausreichend angesehen worden; der OGH hatte vielmehr "einen in dem Verfahren, in dem die sicherstellungsweise Vorkehrung erwirkt wurde, ergangenen Ausspruch, daß sie ungerechtfertigt war" verlangt. Entgegen der Meinung der Klägerin genügt es daher nicht, daß die Beklagte "alle ihre Handlungen, welche sich als sicherstellungsweise Vorkehrungen iS des § 164 Abs. 1 PatG (aF) darstellen, während der Geltungsdauer dieser Bestimmung gesetzt" hat; iS der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses hätte es vielmehr überdies noch eines gerichtlichen Ausspruches bedurft, mit dem diese Sicherungsmaßnahmen "nachträglich als ungerechtfertigt erkannt" wurden. Ein solcher Ausspruch - welcher durch eine "im Rahmen des Ausspruches über die Entschädigungsansprüche ..... im Sinne einer Vorfrage zu treffende Feststellung" nicht ersetzt werden konnte - ist aber hier vor dem 1. 8. 1977 nicht ergangen. Die Klägerin hat die Patenteingriffsklage 17 Cg 67/72 des Handelsgerichtes Wien am 22. 7. 1980 unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen und auch ihren Antrag auf Strafverfolgung unbekannter Täter (17 Vr 628/72 des Landesgerichtes Linz) am 6. 10. 1980 zurückgenommen; bis zu diesem Zeitpunkt war weder im Zivilprozeß noch im Strafverfahren eine Entscheidung über die Aufhebung der hier in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Auch die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenates, mit welcher der Berufung der Patentinhaberin gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 13. 6. 1975 nicht Folge gegeben und damit das österreichische Patent Nr. 257 145 rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, ist erst am 11. 10. 1979 und damit gleichfalls nach dem Inkrafttreten der Patentgesetznovelle 1977 ergangen. Daß es hier nur auf die rechtskräftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ankommen kann, folgt schon aus der Erwägung, daß Ersatzansprüche, die aus der Nichtigkeit eines Patents abgeleitet werden, naturgemäß erst dann entstehen können, wenn diese Nichtigkeit endgültig und unanfechtbar feststeht (s. dazu Munk, Komm. zum PatG 406 f., wo gleichfalls von einer "rechtskräftigen Entscheidung" über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes gesprochen wird; im gleichen Sinne auch JBl. 1937, 454 = PBl. 1939, 66). In diesem Zusammenhang ist auch auf die fast gleichzeitig mit § 112 Abs. 1 PatG 1897 geschaffene Parallelbestimmung des § 394 Abs. 1 EO zu verweisen (vgl. dazu die EB zur RV des § 112 PatG 1897, 1420 BlgAH 11. Sess.; ferner Munk aaO), welche für den verschuldensunabhängigen Anspruch des Gegners der gefährdeten Partei auf Ersatz der ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile gleichfalls die "rechtskräftige Aberkennung" des zu sichernden Anspruches fordert.Gemäß Paragraph 164, PatG 1970 (aF) hatte die Erwirkung gerichtlicher sicherstellungsweiser Vorkehrungen, die nachträglich als ungerechtfertigt erkannt wurden, den Antragsteller zur Ausgleichung aller durch solche Vorkehrungen dritten Personen ohne ihr Verschulden verursachten Nachteile verpflichtet (Absatz eins,); der Zivilrichter hatte über diese Entschädigungsansprüche, sofern sie vor Abschluß des Verfahrens über den Eingriff geltend gemacht wurden, zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen und bei der Bestimmung des Entschädigungsbetrages auf Paragraph 273, ZPO Bedacht zu nehmen (Absatz 2,). Selbst wenn man nun mit der Klägerin davon ausgeht, daß diese Bestimmung ungeachtet ihrer ersatzlosen Aufhebung durch die Patentgesetznovelle 1977, BGBl. 349, auch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, die vor dem 1. 8. 1977 (Inkrafttreten dieser Novelle) verwirklicht worden sind, ist damit für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf SZ 19/208 zutreffend ausführt, hatte gemäß Paragraph 164, Absatz eins, PatG 1970 (vor der Wiederverlautbarung 1970: Paragraph 112, Absatz eins, PatG 1950) das Ablaufen der Wirksamkeitsdauer einer "sicherstellungsweisen Vorkehrung" für sich allein ebensowenig einen Ersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle begrundet wie das Wegfallen des Gründes der Bewilligung einer solchen Maßnahme. Das bloße Eintreten von Tatsachen, "die gedankenmäßig ergeben, daß die Vorkehrungen ungerechtfertigt sind", war als nicht ausreichend angesehen worden; der OGH hatte vielmehr "einen in dem Verfahren, in dem die sicherstellungsweise Vorkehrung erwirkt wurde, ergangenen Ausspruch, daß sie ungerechtfertigt war" verlangt. Entgegen der Meinung der Klägerin genügt es daher nicht, daß die Beklagte "alle ihre Handlungen, welche sich als sicherstellungsweise Vorkehrungen iS des Paragraph 164, Absatz eins, PatG (aF) darstellen, während der Geltungsdauer dieser Bestimmung gesetzt" hat; iS der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses hätte es vielmehr überdies noch eines gerichtlichen Ausspruches bedurft, mit dem diese Sicherungsmaßnahmen "nachträglich als ungerechtfertigt erkannt" wurden. Ein solcher Ausspruch - welcher durch eine "im Rahmen des Ausspruches über die Entschädigungsansprüche ..... im Sinne einer Vorfrage zu treffende Feststellung" nicht ersetzt werden konnte - ist aber hier vor dem 1. 8. 1977 nicht ergangen. Die Klägerin hat die Patenteingriffsklage 17 Cg 67/72 des Handelsgerichtes Wien am 22. 7. 1980 unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen und auch ihren Antrag auf Strafverfolgung unbekannter Täter (17 römisch fünf r 628/72 des Landesgerichtes Linz) am 6. 10. 1980 zurückgenommen; bis zu diesem Zeitpunkt war weder im Zivilprozeß noch im Strafverfahren eine Entscheidung über die Aufhebung der hier in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Auch die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenates, mit welcher der Berufung der Patentinhaberin gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 13. 6. 1975 nicht Folge gegeben und damit das österreichische Patent Nr. 257 145 rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, ist erst am 11. 10. 1979 und damit gleichfalls nach dem Inkrafttreten der Patentgesetznovelle 1977 ergangen. Daß es hier nur auf die rechtskräftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ankommen kann, folgt schon aus der Erwägung, daß Ersatzansprüche, die aus der Nichtigkeit eines Patents abgeleitet werden, naturgemäß erst dann entstehen können, wenn diese Nichtigkeit endgültig und unanfechtbar feststeht (s. dazu Munk, Komm. zum PatG 406 f., wo gleichfalls von einer "rechtskräftigen Entscheidung" über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes gesprochen wird; im gleichen Sinne auch JBl. 1937, 454 = PBl. 1939, 66). In diesem Zusammenhang ist auch auf die fast gleichzeitig mit Paragraph 112, Absatz eins, PatG 1897 geschaffene Parallelbestimmung des Paragraph 394, Absatz eins, EO zu verweisen vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage des Paragraph 112, PatG 1897, 1420 BlgAH 11. Sess.; ferner Munk aaO), welche für den verschuldensunabhängigen Anspruch des Gegners der gefährdeten Partei auf Ersatz der ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile gleichfalls die "rechtskräftige Aberkennung" des zu sichernden Anspruches fordert.
Ist damit aber ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Ersatzanspruches nach § 164 Abs. 1 PatG (aF) - nämlich ein (gerichtlicher) "Ausspruch", mit dem bestimmte sicherstellungsweise Vorkehrungen "nachträglich als ungerechtfertigt erkannt" wurden -, wenn überhaupt, dann jedenfalls erst nach dem Inkrafttreten der Patentgesetznovelle 1977 und damit nach der ersatzlosen Aufhebung des § 164 Abs. 1 PatG (aF) verwirklicht worden, dann muß ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes Schadenersatzbegehren der Klägerin schon aus diesem Gründe erfolglos bleiben. Die Frage, ob die von der Beklagten im Strafverfahren des Landesgerichtes Linz "zum Zweck der Beweisführung gemäß §§ 143 ff. in Verbindung mit § 24 StPO" erwirkten Sicherungsmaßnahmen den in § 164 Abs. 1 PatG (aF) genannten "sicherstellungsweisen Vorkehrungen" (iS des § 156 PatG 1970 beziehungsweise des § 105 PatG 1950) zumindest gleichzuhalten sind, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.Ist damit aber ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Ersatzanspruches nach Paragraph 164, Absatz eins, PatG (aF) - nämlich ein (gerichtlicher) "Ausspruch", mit dem bestimmte sicherstellungsweise Vorkehrungen "nachträglich als ungerechtfertigt erkannt" wurden -, wenn überhaupt, dann jedenfalls erst nach dem Inkrafttreten der Patentgesetznovelle 1977 und damit nach der ersatzlosen Aufhebung des Paragraph 164, Absatz eins, PatG (aF) verwirklicht worden, dann muß ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes Schadenersatzbegehren der Klägerin schon aus diesem Gründe erfolglos bleiben. Die Frage, ob die von der Beklagten im Strafverfahren des Landesgerichtes Linz "zum Zweck der Beweisführung gemäß Paragraphen 143, ff. in Verbindung mit Paragraph 24, StPO" erwirkten Sicherungsmaßnahmen den in Paragraph 164, Absatz eins, PatG (aF) genannten "sicherstellungsweisen Vorkehrungen" (iS des Paragraph 156, PatG 1970 beziehungsweise des Paragraph 105, PatG 1950) zumindest gleichzuhalten sind, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.
Die Beklagte hält die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung deshalb für entbehrlich, weil die Rechtssache auch insoweit - und zwar iS einer Abweisung des Klagebegehrens - spruchreif sei, als die Klägerin ihre Ersatzansprüche aus den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB ableitet. Dieser Auffassung ist zu folgen. Wie der OGH schon in seiner Entscheidung vom 27. 1. 1914 GlUNF 6786 = PBl. 1914, 173 ausgeführt hat, haftet der Patentinhaber für den einem Dritten durch Androhung oder Einleitung strafgerichtlicher Verfolgung wegen angeblichen Patenteingriffes zugefügten Schaden auch außerhalb des Rahmens des § 112 PatG, sofern ihn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Ersatzpflicht trifft, ihm also inbesondere auch ein Verschulden zur Last fällt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß ein rechtswirksam erteiltes Patent bis zu seiner (rechtskräftigen) Nichtigerklärung den Schutz des Gesetzes genießt (vgl. § 48 PatG). Dem Patentinhaber, der sich auf den Rechtsbestand seines - auf Grund eines behördlichen Prüfungsverfahrens erteilten - Schutzrechtes verläßt, kann daher grundsätzlich nicht verwehrt werden, die zur Abwehr von Eingriffen in dieses (vermeintliche) Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (so auch JBl. 1937, 454 = PBl. 1939, 66). Ein gegebenenfalls zum Schadenersatz nach §§ 1295 ff. ABGB verpflichtender Schuldvorwurf kann deshalb gegen den Patentinhaber erst dann erhoben werden, wenn er in vorwerfbarer Weise den seinem Schutzrecht entgegenstehenden Stand der Technik nur unvollständig berücksichtigt oder zwar gesehen, aber rechtlich unrichtig gewürdigt hat oder wenn er - ebenso vorwerfbar - die Patenterfordernisse des technischen Fortschritts oder der Erfindungshöhe falsch eingeschätzt oder das Verhalten eines Dritten zu Unrecht als Eingriff in sein Schutzrecht angesehen hat (so auch der dBGH in GRUR 1963, 255). Ob es dabei einer positiven Kenntnis vom Nichtbestehen des Schutzrechtes bedarf (so offenbar JBl. 1937, 454 = PBl. 1939, 66; ähnlich auch John, Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im deutschen und österreichischen Recht, GRURInt 1979, 236 ff., 240 f.) oder die Ersatzpflicht des Patentinhabers im Einzelfall auch schon durch - sei es auch nur leichte - Fahrlässigkeit ausgelöst werden kann - in diesem Sinne nicht nur die herrschende Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland zur Haftung aus unberechtigter Schutzrechtsverwarnung oder -ausübung (s. dazu etwa Benkard, PatG und GebrauchsmusterG[6], 587 ff. § 6 dPatG RN 182 ff.), sondern offenbar auch GlUNF 6786 = PBl. 1914, 173; ebenso wohl auch Sonn - Benn - Ibler, Haftung für ungerechtfertigte Eingriffsklagen und Verwarnungen aus Patentrechten, FS 75 Jahre Österreichisches Patentamt 1974, 232 ff., 235 f. -, braucht hier nicht geprüft zu werden. Selbst auf der Grundlage der letzterwähnten Rechtsauffassung könnte der Beklagten ein schuldhaftes - also zumindest fahrlässiges - Verhalten jedenfalls nur dann mit Grund vorgeworfen werden, wenn sie ungeachtet der ihr von der Klägerin entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen die fehlende Erfindungshöhe und damit die Nichtigkeit ihres Patentes schuldhaft verkannt hätte. Davon kann aber nach Ansicht des OGH hier keine Rede sein. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin schon vor der Einleitung des Strafverfahrens 17 Vr 628/72 des Landesgerichtes Linz, in welchem die hier beanstandeten Beschlagnahmemaßnahmen durchgeführt worden sind, die Beklagte auf die - ihrer Meinung nach dem österreichischen Patent Nr. 257 145 neuheitsschädlich entgegenstehende, jedoch im Patenterteilungsverfahren unberücksichtigt gebliebene - japanische Patentschrift Nr. 240 893 (= Offenlegungsschrift 32-10589) hingewiesen hatte; richtig ist ferner, daß die Nichtigkeitsabteilung und der Oberste Patent- und Markensenat die mangelnde Erfindungshöhe und damit die Nichtigkeit des Patents der Beklagten gerade mit dieser Vorveröffentlichung begrundet haben. Andererseits hatte aber im Verfahren 26 Cg 71/70 des Handelsgerichtes Wien - einem Patenteingriffsprozeß der nunmehrigen Beklagten gegen die Kunststoffwerke Herbert S in L - der dort vom Gericht bestellte Sachverständige Patentanwalt Dipl.-Ing. Otto B in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. 2. 1971 ausführlich begrundet, daß die Rechtsauffassung der damaligen beklagten Partei, die angeblich patentverletzende Apparatur sei in Wahrheit Stand der Technik, wodurch dem österreichischen Patent Nr. 257 145 die Rechtsgrundlage entzogen werde, auch durch die mehrfach erwähnte japanische Patentschrift nicht gerechtfertigt werde; das für die erfindungsgemäße Kombination wesentliche und bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Merkmal, "daß die Preßdüse bis in die Hohlform hineinreicht", sei der japanischen Patentschrift ebensowenig zu entnehmen wie das weitere Erfordernis, "daß die Verdickung einen Querschnitt aufweist, der annähernd mit dem lichten Querschnitt des durch Druck aufgeweiteten Kunststoffrohres übereinstimmt". Bei dieser Sachlage kam aber den abweichenden Rechtsauffassungen des deutschen Bundespatentgerichtes (in seinem Beschluß vom 11. 7. 1963, 5 W 410/62) und der Beschwerdeabteilung des schwedischen Patentamtes (Beschluß vom 28. 2. 1972) nicht mehr jenes Gewicht zu, das ihnen die Klägerin beilegt. Daß die Beklagte in einer so sehr von der Praxis der jeweiligen nationalen Patentbehörden abhängigen Frage, wie es die Beurteilung der "Erfindungshöhe" eines Patentes ist, das Gutachten eines österreichischen Gerichtssachverständigen als verläßlicher angesehen hat als die Rechtsansicht ausländischer Patentbehörden, kann ihr gewiß nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hält man sich überdies vor Augen, daß nach Lehre und Praxis der Bundesrepublik Deutschland ein Irrtum des Patentinhabers über das Erfordernis der Erfindungshöhe regelmäßig weniger streng zu beurteilen ist als eine sonstige Fehlbeurteilung seines Schutzrechtes (s. dazu Benkard aaO 594 RdZ. 189), dann kann es der Beklagten umso weniger zum Nachteil gereichen, daß sie sich bei der Beurteilung dieses schwierigen Rechtsbegriffes an das Gutachten des vom Handelsgericht Wien bestellten Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. Otto B gehalten und den Hinweisen der Klägerin auf ausländische Entscheidungen demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.Die Beklagte hält die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung deshalb für entbehrlich, weil die Rechtssache auch insoweit - und zwar iS einer Abweisung des Klagebegehrens - spruchreif sei, als die Klägerin ihre Ersatzansprüche aus den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB ableitet. Dieser Auffassung ist zu folgen. Wie der OGH schon in seiner Entscheidung vom 27. 1. 1914 GlUNF 6786 = PBl. 1914, 173 ausgeführt hat, haftet der Patentinhaber für den einem Dritten durch Androhung oder Einleitung strafgerichtlicher Verfolgung wegen angeblichen Patenteingriffes zugefügten Schaden auch außerhalb des Rahmens des Paragraph 112, PatG, sofern ihn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Ersatzpflicht trifft, ihm also inbesondere auch ein Verschulden zur Last fällt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß ein rechtswirksam erteiltes Patent bis zu seiner (rechtskräftigen) Nichtigerklärung den Schutz des Gesetzes genießt vergleiche Paragraph 48, PatG). Dem Patentinhaber, der sich auf den Rechtsbestand seines - auf Grund eines behördlichen Prüfungsverfahrens erteilten - Schutzrechtes verläßt, kann daher grundsätzlich nicht verwehrt werden, die zur Abwehr von Eingriffen in dieses (vermeintliche) Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (so auch JBl. 1937, 454 = PBl. 1939, 66). Ein gegebenenfalls zum Schadenersatz nach Paragraphen 1295, ff. ABGB verpflichtender Schuldvorwurf kann deshalb gegen den Patentinhaber erst dann erhoben werden, wenn er in vorwerfbarer Weise den seinem Schutzrecht entgegenstehenden Stand der Technik nur unvollständig berücksichtigt oder zwar gesehen, aber rechtlich unrichtig gewürdigt hat oder wenn er - ebenso vorwerfbar - die Patenterfordernisse des technischen Fortschritts oder der Erfindungshöhe falsch eingeschätzt oder das Verhalten eines Dritten zu Unrecht als Eingriff in sein Schutzrecht angesehen hat (so auch der dBGH in GRUR 1963, 255). Ob es dabei einer positiven Kenntnis vom Nichtbestehen des Schutzrechtes bedarf (so offenbar JBl. 1937, 454 = PBl. 1939, 66; ähnlich auch John, Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung im deutschen und österreichischen Recht, GRURInt 1979, 236 ff., 240 f.) oder die Ersatzpflicht des Patentinhabers im Einzelfall auch schon durch - sei es auch nur leichte - Fahrlässigkeit ausgelöst werden kann - in diesem Sinne nicht nur die herrschende Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland zur Haftung aus unberechtigter Schutzrechtsverwarnung oder -ausübung (s. dazu etwa Benkard, PatG und GebrauchsmusterG[6], 587 ff. Paragraph 6, dPatG RN 182 ff.), sondern offenbar auch GlUNF 6786 = PBl. 1914, 173; ebenso wohl auch Sonn - Benn - Ibler, Haftung für ungerechtfertigte Eingriffsklagen und Verwarnungen aus Patentrechten, FS 75 Jahre Österreichisches Patentamt 1974, 232 ff., 235 f. -, braucht hier nicht geprüft zu werden. Selbst auf der Grundlage der letzterwähnten Rechtsauffassung könnte der Beklagten ein schuldhaftes - also zumindest fahrlässiges - Verhalten jedenfalls nur dann mit Grund vorgeworfen werden, wenn sie ungeachtet der ihr von der Klägerin entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen die fehlende Erfindungshöhe und damit die Nichtigkeit ihres Patentes schuldhaft verkannt hätte. Davon kann aber nach Ansicht des OGH hier keine Rede sein. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin schon vor der Einleitung des Strafverfahrens 17 römisch fünf r 628/72 des Landesgerichtes Linz, in welchem die hier beanstandeten Beschlagnahmemaßnahmen durchgeführt worden sind, die Beklagte auf die - ihrer Meinung nach dem österreichischen Patent Nr. 257 145 neuheitsschädlich entgegenstehende, jedoch im Patenterteilungsverfahren unberücksichtigt gebliebene - japanische Patentschrift Nr. 240 893 (= Offenlegungsschrift 32-10589) hingewiesen hatte; richtig ist ferner, daß die Nichtigkeitsabteilung und der Oberste Patent- und Markensenat die mangelnde Erfindungshöhe und damit die Nichtigkeit des Patents der Beklagten gerade mit dieser Vorveröffentlichung begrundet haben. Andererseits hatte aber im Verfahren 26 Cg 71/70 des Handelsgerichtes Wien - einem Patenteingriffsprozeß der nunmehrigen Beklagten gegen die Kunststoffwerke Herbert S in L - der dort vom Gericht bestellte Sachverständige Patentanwalt Dipl.-Ing. Otto B in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. 2. 1971 ausführlich begrundet, daß die Rechtsauffassung der damaligen beklagten Partei, die angeblich patentverletzende Apparatur sei in Wahrheit Stand der Technik, wodurch dem österreichischen Patent Nr. 257 145 die Rechtsgrundlage entzogen werde, auch durch die mehrfach erwähnte japanische Patentschrift nicht gerechtfertigt werde; das für die erfindungsgemäße Kombination wesentliche und bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Merkmal, "daß die Preßdüse bis in die Hohlform hineinreicht", sei der japanischen Patentschrift ebensowenig zu entnehmen wie das weitere Erfordernis, "daß die Verdickung einen Querschnitt aufweist, der annähernd mit dem lichten Querschnitt des durch Druck aufgeweiteten Kunststoffrohres übereinstimmt". Bei dieser Sachlage kam aber den abweichenden Rechtsauffassungen des deutschen Bundespatentgerichtes (in seinem Beschluß vom 11. 7. 1963, 5 W 410/62) und der Beschwerdeabteilung des schwedischen Patentamtes (Beschluß vom 28. 2. 1972) nicht mehr jenes Gewicht zu, das ihnen die Klägerin beilegt. Daß die Beklagte in einer so sehr von der Praxis der jeweiligen nationalen Patentbehörden abhängigen Frage, wie es die Beurteilung der "Erfindungshöhe" eines Patentes ist, das Gutachten eines österreichischen Gerichtssachverständigen als verläßlicher angesehen hat als die Rechtsansicht ausländischer Patentbehörden, kann ihr gewiß nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hält man sich überdies vor Augen, daß nach Lehre und Praxis der Bundesrepublik Deutschland ein Irrtum des Patentinhabers über das Erfordernis der Erfindungshöhe regelmäßig weniger streng zu beurteilen ist als eine sonstige Fehlbeurteilung seines Schutzrechtes (s. dazu Benkard aaO 594 RdZ. 189), dann kann es der Beklagten umso weniger zum Nachteil gereichen, daß sie sich bei der Beurteilung dieses schwierigen Rechtsbegriffes an das Gutachten des vom Handelsgericht Wien bestellten Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. Otto B gehalten und den Hinweisen der Klägerin auf ausländische Entscheidungen demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Geht man aber von dieser Rechtsansicht aus, dann erweist sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens als entbehrlich. Daß die mehrfach genannte japanische Patentschrift, welche in der Folge zur Nichtigerklärung des österreichischen Patentes Nr. 257 145 geführt hat, der Beklagten bekannt war, ist unbestritten. Ob jedoch der Beklagten deshalb ein Verschulden anzulasten ist, weil sie ohne Rücksicht auf diese Vorveröffentlichung im Vertrauen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Otto B von der weiteren Rechtsbeständigkeit ihres Patentes ausgegangen und die zur Verteidigung dieses Schutzrechtes erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ist eine Rechtsfrage, welche iS der obigen Darlegungen verneint werden muß. Fehlt es damit aber an einer schuldhaften Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte, dann ist auch dem auf §§ 1295 ff. ABGB gestützten Ersatzbegehren der Boden entzogen. Auf die von den Vorinstanzen verschieden beantwortete Frage einer allfälligen Verjährung solcher Ersatzansprüche braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden; die Rechtssache ist vielmehr auch in diesem Punkt iS einer Bestätigung des abweisenden Ersturteils spruchreif.Geht man aber von dieser Rechtsansicht aus, dann erweist sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens als entbehrlich. Daß die mehrfach genannte japanische Patentschrift, welche in der Folge zur Nichtigerklärung des österreichischen Patentes Nr. 257 145 geführt hat, der Beklagten bekannt war, ist unbestritten. Ob jedoch der Beklagten deshalb ein Verschulden anzulasten ist, weil sie ohne Rücksicht auf diese Vorveröffentlichung im Vertrauen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Otto B von der weiteren Rechtsbeständigkeit ihres Patentes ausgegangen und die zur Verteidigung dieses Schutzrechtes erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ist eine Rechtsfrage, welche iS der obigen Darlegungen verneint werden muß. Fehlt es damit aber an einer schuldhaften Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte, dann ist auch dem auf Paragraphen 1295, ff. ABGB gestützten Ersatzbegehren der Boden entzogen. Auf die von den Vorinstanzen verschieden beantwortete Frage einer allfälligen Verjährung solcher Ersatzansprüche braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden; die Rechtssache ist vielmehr auch in diesem Punkt iS einer Bestätigung des abweisenden Ersturteils spruchreif.