Rechtssatz RS0071463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071463
Entscheidungsdatum
16.02.1972
Rechtssatz
Konnte der Eilzusteller die Eilsendung (hier Kündigung einer OHG) nicht zustellen, so ist sie gemäß § 182 PO beim nächsten allgemeinen Zustellgang "Zuzustellen". Dem Zustellversuch des Eilzustellers kommt daher nicht die Rechtswirkung einer bereits erfolgten Zustellung ("Zugang") zu.Konnte der Eilzusteller die Eilsendung (hier Kündigung einer OHG) nicht zustellen, so ist sie gemäß Paragraph 182, PO beim nächsten allgemeinen Zustellgang "Zuzustellen". Dem Zustellversuch des Eilzustellers kommt daher nicht die Rechtswirkung einer bereits erfolgten Zustellung ("Zugang") zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071463
Dokumentnummer
JJR_19720216_OGH0002_0070OB00034_7200000_002