Rechtssatz RS0071486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071486
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Rechtssatz
Das spruchmäßige Verbot im Sinne des § 3 a NahversG darf keinesfalls auf Waren aller (!) Art - selbst solche, welche die Beklagte derzeit nicht einmal führt - ausgedehnt werden, müßte doch sonst die Beklagte bei jedem behaupteten Verstoß, der beliebige Warengruppen betrifft, Impugnationsklage erheben und zu ihrer Verteidigung ihre Einkaufsbedingungen offenlegen. Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot allerdings auf die jeweilige Gattung (hier etwa: Windeln, Speiseöl, Knabbergebäck, Rum, Säuglingsnahrung) - allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - zu erstrecken sein.Das spruchmäßige Verbot im Sinne des Paragraph 3, a NahversG darf keinesfalls auf Waren aller (!) Art - selbst solche, welche die Beklagte derzeit nicht einmal führt - ausgedehnt werden, müßte doch sonst die Beklagte bei jedem behaupteten Verstoß, der beliebige Warengruppen betrifft, Impugnationsklage erheben und zu ihrer Verteidigung ihre Einkaufsbedingungen offenlegen. Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot allerdings auf die jeweilige Gattung (hier etwa: Windeln, Speiseöl, Knabbergebäck, Rum, Säuglingsnahrung) - allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - zu erstrecken sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
Veröff: EvBl 1990/23 S 119 = MR 1989,225 (F Prunbauer) = ÖBl 1989,167 = RdW 1989,389
- Okt 5/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 5/89
Beisatz: Schon die Ausdehnung von "Schulheften" auf die nächstübergeordneten Gattungsbegriffe wie "Schulartikel" oder "Papierwaren" ist zu weitreichend. (T1)
- Okt 6/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 6/89
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071486
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_006