Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Rechtsmittels ist ausschließlich die Frage des Umfanges des Unterlassungsbegehrens. Es ist zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 73; ÖBl 1976, 21; ÖBl 1983, 134 uva; Koppensteiner Wettbewerbsrecht2 272; vgl auch Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht15 Rz 455) eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf. Das Verbot darf daher keinesfalls auf Waren aller Art ausgedehnt werden, müßte doch sonst die Antragsgegnerin bei jedem behaupteten Verstoß, der beliebige Warengruppen betrifft, Impugnationsklage erheben und zu ihrer Verteidigung ihre Einkaufsbedingungen offenlegen. Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot alledings auf die jeweilige Gattung des beanstandeten Artikels, allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten zu erstrecken sein. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.1989, 4 Ob 94/89 = RdW 1989, 389 zu § 3 a NVG in einem Verfahren, in dem Pampers-Windeln, Kronen Öl, Soletti, Stroh-Rum und "Beba" Säuglingsmilchnahrung unter dem Einstandspreis verkauft worden sein sollten, die Auffassung vertreten, ein allfälliges Verbot habe sich auf die jeweilige Gattung, nämlich auf Windeln, Speiseöl, Knabbergebäck, Rum und Säuglingsnahrung, allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten, zu erstrecken. Er ist damit bis zu einem gewissen Grad von seiner weitergehenden Entscheidung vom 14.3.1989, 4 Ob 4/89 = WBl 1989, 115, in welcher er noch ein Verbot bezüglich sämtlicher in § 3 a NVG (alt) angeführten Waren für zulässig erachtet hatte, abgegangen. Das Kartellobergericht schließt sich der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus der Erwägung an, daß ein Waren aller Art umfassendes Verbot die Antragsgegnerin zwingen würde, bei jedem behaupteten Verstoß zu ihrer Verteidigung ihre Einkaufsbedingungen offenzulegen. Da gemäß § 7 Abs 8 NVG in erster Linie die betroffenen Konkurrenten zur Exekutionsführung antragslegitimiert sind, hätten es diese in der Hand, auf dem Weg der Exekution die Antragsgegnerin zu zwingen, die Einkaufsbedingungen ihres gesamten Sortiments offenzulegen. Auch kann aus einem Verstoß gegen § 3 a NVG, der einen einzelnen bestimmten Artikel betrifft, noch nicht geschlossen werden, daß die Antragsgegnerin in Hinkunft auch bei Artikeln einer anderen Gattung derartige Verstöße begehen wird.Gegenstand des Rechtsmittels ist ausschließlich die Frage des Umfanges des Unterlassungsbegehrens. Es ist zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 73; ÖBl 1976, 21; ÖBl 1983, 134 uva; Koppensteiner Wettbewerbsrecht2 272; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht15 Rz 455) eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf. Das Verbot darf daher keinesfalls auf Waren aller Art ausgedehnt werden, müßte doch sonst die Antragsgegnerin bei jedem behaupteten Verstoß, der beliebige Warengruppen betrifft, Impugnationsklage erheben und zu ihrer Verteidigung ihre Einkaufsbedingungen offenlegen. Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot alledings auf die jeweilige Gattung des beanstandeten Artikels, allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten zu erstrecken sein. Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.1989, 4 Ob 94/89 = RdW 1989, 389 zu Paragraph 3, a NVG in einem Verfahren, in dem Pampers-Windeln, Kronen Öl, Soletti, Stroh-Rum und "Beba" Säuglingsmilchnahrung unter dem Einstandspreis verkauft worden sein sollten, die Auffassung vertreten, ein allfälliges Verbot habe sich auf die jeweilige Gattung, nämlich auf Windeln, Speiseöl, Knabbergebäck, Rum und Säuglingsnahrung, allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten, zu erstrecken. Er ist damit bis zu einem gewissen Grad von seiner weitergehenden Entscheidung vom 14.3.1989, 4 Ob 4/89 = WBl 1989, 115, in welcher er noch ein Verbot bezüglich sämtlicher in Paragraph 3, a NVG (alt) angeführten Waren für zulässig erachtet hatte, abgegangen. Das Kartellobergericht schließt sich der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus der Erwägung an, daß ein Waren aller Art umfassendes Verbot die Antragsgegnerin zwingen würde, bei jedem behaupteten Verstoß zu ihrer Verteidigung ihre Einkaufsbedingungen offenzulegen. Da gemäß Paragraph 7, Absatz 8, NVG in erster Linie die betroffenen Konkurrenten zur Exekutionsführung antragslegitimiert sind, hätten es diese in der Hand, auf dem Weg der Exekution die Antragsgegnerin zu zwingen, die Einkaufsbedingungen ihres gesamten Sortiments offenzulegen. Auch kann aus einem Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG, der einen einzelnen bestimmten Artikel betrifft, noch nicht geschlossen werden, daß die Antragsgegnerin in Hinkunft auch bei Artikeln einer anderen Gattung derartige Verstöße begehen wird.
Im vorliegenden Fall hat das Kartellgericht einen Verstoß gegen § 3 a NVG nur bezüglich eines Schulheftformates als bescheinigt angenommen. Der Verstoß betrifft daher nur einen Artikel der Gattung Schulhefte, weshalb das Verbot mit Recht auf diese Gattung beschränkt wurde. Eine Ausweitung auf die nächsthöheren Gattungsbegriffe "Schulartikel" oder "Papierwaren" wäre zu weit, würde doch darunter jeweils eine Fülle von unterschiedlichen Erzeugnissen fallen und damit unter Umständen - wenn auch nicht bei der die verschiedensten Warengattungen vertreibenden Antragsgegnerin - das gesamte Warenangebot eines Händlers vom Verbot umfaßt werden. Ein derart umfassender Unterlassungsanspruch bei einem einzelnen Verstoß kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden.Im vorliegenden Fall hat das Kartellgericht einen Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG nur bezüglich eines Schulheftformates als bescheinigt angenommen. Der Verstoß betrifft daher nur einen Artikel der Gattung Schulhefte, weshalb das Verbot mit Recht auf diese Gattung beschränkt wurde. Eine Ausweitung auf die nächsthöheren Gattungsbegriffe "Schulartikel" oder "Papierwaren" wäre zu weit, würde doch darunter jeweils eine Fülle von unterschiedlichen Erzeugnissen fallen und damit unter Umständen - wenn auch nicht bei der die verschiedensten Warengattungen vertreibenden Antragsgegnerin - das gesamte Warenangebot eines Händlers vom Verbot umfaßt werden. Ein derart umfassender Unterlassungsanspruch bei einem einzelnen Verstoß kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden.
Dem unbegründeten Rekurs des Antragstellers war daher ein Erfolg zu versagen.