Rechtssatz RS0071572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071572
Geschäftszahl
Okt2/90 (Okt3/90)
Entscheidungsdatum
22.05.1990
Rechtssatz
Soll das Anbieten eines vollstreckbaren Vergleiches auch im Anwendungsbereich des NahversG als Grund für die Annahme, daß damit die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, Anerkennung finden, so erfordert gerade die besondere Kompetenzverteilung dieses Gesetzes, daß der Senat die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens als Vorfrage seiner Entscheidung darüber beurteilt, ob die Wiederholungsgefahr weggefallen und dem Untersagungsantrag deshalb die Berechtigung abzusprechen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071572
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00002_9000000_001