Begründung:
Die Erst- und die Zweitantragsgegnerin betreiben in der Shopping-City-Süd in Vösendorf das auf den Kleinhandel eingeschränkte Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit b Z 25 GewO 1973, die Erstantragsgegnerin überdies am selben Standort auch das Fleischergewerbe gemäß § 94 Z 16 GewO 1973. Die Erstantragsgegnerin ist persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitantragsgegnerin. Der Dritt- und der Viertantragsgegner sind Geschäftsführer der Erstantragsgegnerin und in dieser Eigenschaft für das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten, das mit deren Wissen und Willen veranlaßt wurde, verantwortlich. Die Fünftantragsgegnerin betreibt in ihrem Einkaufszentrum in Wien-Simmering, Landwehrstraße 6, das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 und das Fleischergewerbe gemäß § 94 Z 16 GewO 1973; der Sechst- und der Siebentantragsgegner sind deren Geschäftsführer und in dieser Eigenschaft für die in diesem Verfahren beanstandete Vorgangsweise, die mit deren Wissen und Willen veranlaßt wurde, verantwortlich.Die Erst- und die Zweitantragsgegnerin betreiben in der Shopping-City-Süd in Vösendorf das auf den Kleinhandel eingeschränkte Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973, die Erstantragsgegnerin überdies am selben Standort auch das Fleischergewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1973. Die Erstantragsgegnerin ist persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitantragsgegnerin. Der Dritt- und der Viertantragsgegner sind Geschäftsführer der Erstantragsgegnerin und in dieser Eigenschaft für das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten, das mit deren Wissen und Willen veranlaßt wurde, verantwortlich. Die Fünftantragsgegnerin betreibt in ihrem Einkaufszentrum in Wien-Simmering, Landwehrstraße 6, das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 und das Fleischergewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1973; der Sechst- und der Siebentantragsgegner sind deren Geschäftsführer und in dieser Eigenschaft für die in diesem Verfahren beanstandete Vorgangsweise, die mit deren Wissen und Willen veranlaßt wurde, verantwortlich.
Die Erst- und die Zweit- sowie die Fünftantragsgegnerin boten im Februar 1988 gemeinsam "Junghühner frisch o.D., per kg" um S 19,90 ua. in der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 18.2.1988 nicht bloß zum Verkauf an, sondern verkauften solche auch tatsächlich um diesen Preis. Dabei handelte es sich um Verkäufe unter dem Einstandspreis im Sinne des § 3 a Abs 1 NVG.Die Erst- und die Zweit- sowie die Fünftantragsgegnerin boten im Februar 1988 gemeinsam "Junghühner frisch o.D., per kg" um S 19,90 ua. in der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 18.2.1988 nicht bloß zum Verkauf an, sondern verkauften solche auch tatsächlich um diesen Preis. Dabei handelte es sich um Verkäufe unter dem Einstandspreis im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG.
Auf diese nicht mehr bestrittenen Behauptungen gestützt begehrte die Antragstellerin die Untersagung des Verkaufes von Waren, "insbesondere Frischgeflügel wie Junghühner frisch", hilfsweise die Untersagung des Verkaufes von "Frischgeflügel wie Junghühner" frisch unter dem Einstandspreis und beantragte gleichzeitig, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in je einer Samstagausgabe der periodischen Druckschriften "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier" (Gesamtausgabe für Österreich) sowie in einer Wochenendausgabe der periodischen Druckschrift "Die Presse" und hilfsweise zur Veröffentlichung in je einer Ausgabe der "Fleischerzeitung" und der Zeitung "Der Lebensmittelkaufmann" zuzusprechen.
Die Antragsgegner wendeten ein, der geltend gemachte Verstoß sei schon am 18.2.1988 bewirkt worden; nach mehr als eineinhalb Jahren bestehe kein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information mehr, sodaß das Veröffentlichungsbegehren jedenfalls abzuweisen sei. Außerdem boten sie der Antragstellerin den Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches des Inhalts, sie verpflichteten sich bei Exekution, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Junghühner frisch zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, und die vom Gericht zu bestimmenden bisherigen Verfahrenskosten zu tragen. Dieses Vergleichsanbot erstrecke sich allerdings nur auf die Rahmengebühr und nicht auch auf die Kosten der Antragstellerin.
Die Antragstellerin schlug dieses Vergleichsanbot aus und entgegnete, durch das Anbot sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Auch nach dem Februar 1988 hätten die Antragsgegner laufend gegen die Bestimmung des § 3 a NVG (bzw gegen aufgrund des mittlerweile außer Kraft getretenen § 3 b NVG erlassene Verordnungen) verstoßen und insbesondere auch Frischgeflügel laufend zu Preisen unter dem Einstandspreis angeboten. Überdies hätten sie noch im Verfahren den Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis hartnäckig in Abrede gestellt.Die Antragstellerin schlug dieses Vergleichsanbot aus und entgegnete, durch das Anbot sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Auch nach dem Februar 1988 hätten die Antragsgegner laufend gegen die Bestimmung des Paragraph 3, a NVG (bzw gegen aufgrund des mittlerweile außer Kraft getretenen Paragraph 3, b NVG erlassene Verordnungen) verstoßen und insbesondere auch Frischgeflügel laufend zu Preisen unter dem Einstandspreis angeboten. Überdies hätten sie noch im Verfahren den Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis hartnäckig in Abrede gestellt.
Die Antragsgegner bestritten, sie hätten auch weiterhin gegen § 3 a NVG verstoßen.Die Antragsgegner bestritten, sie hätten auch weiterhin gegen Paragraph 3, a NVG verstoßen.
Das Kartellgericht, das das Verfahren gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin sowie den Dritt- und den Viertantragsgegner und das Verfahren gegen die Fünftantragsgegnerin und den Sechst- und Siebentantragsgegner zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, untersagte allen Antragsgegnern, im geschäftlichen Verkehr Frischgeflügel, insbesondere Junghühner frisch, zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, und wies das Mehrbegehren, diese Untersagung auf den Verkauf aller Waren zu erstrecken, sowie den Antrag auf Zuspruch von Verfahrenskosten ab. Es führte, soweit dies für die Erledigung des Rekurses bedeutsam ist, aus, die Antragsgegner hätten mit ihrer Aktion vom 18.2.1988 gegen § 3 a Abs 1 NVG verstoßen. Ob sie noch weitere Verstöße zu verantworten hätten, sei nicht geklärt, könne aber wie noch darzulegen sein werde, auf sich beruhen. Sei einem Verbot bereits zuwidergehandelt worden, sei der Unterlassungsanspruch nur berechtigt, wenn ernstlich zu besorgen sei, daß der Antragsgegner weitere Störungshandlungen vornehmen werde. Die Vermutung spreche allerdings stets für die Annahme, wer eine verbotene Handlung begangen habe, werde zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt sein; Sache des Täters sei es daher, diese Vermutung zu widerlegen. Die Antragsgegner hätten den Fortbestand der Wiederholungsgefahr bestritten, weil die Antragstellerin ihr Vergleichsanbot nicht angenommen habe. Die von der Rechtsprechung in Wettbewerbs- und Urheberrechtssachen zu dieser Frage entwickelten Grundsätze seien auch im Verfahren wegen Verstößen gegen § 3 a Abs 1 NVG anzuwenden. Das wenngleich abgelehnte Anbot des Antragsgegners, sich mit vollstreckbarem Vergleich zu der vom Antragsteller begehrten Unterlassung zu verpflichten und diesem damit all das zu bieten, was er durch einen seinem Unterlassungsbegehren stattgebende Entscheidung erlangen könnte, beseitige auch hier regelmäßig die Wiederholungsgefahr. Über die Veröffentlichungsbefugnis habe der Vorsitzende abzusprechen. Der Senat habe hingegen zu beurteilen, ob die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, und dabei auch die Frage zu beantworten, ob der darauf abzielende Antrag noch berechtigt sei. Als Richtlinien hiefür könnten § 25 UWG und § 85 UrhG dienen. Bei der Entscheidung, ob die Veröffentlichungsbefugnis dem Verletzten zuzuerkennen sei, habe das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere berücksichtigungswürdige Interessen der obsiegenden Partei, eine solche Maßnahme rechtfertigten, vor allem also, ob die Bekanntmachung der Entscheidung zur Aufklärung des Publikums notwendig sei und der für den Unterlegenen damit verbundene Nachteil in angemessenem Verhältnis zur Schwere der begangenen Rechtsverletzung und zum Schaden des Verletzten stehe. Der infolge langer Verfahrensdauer bewirkte große zeitliche Abstand stehe der Entscheidungsveröffentlichung nicht entgegen; so sei zur Aufklärung des irregeführten Publikums die Entscheidungsveröffentlichung auch noch zwei Jahre nach dem Erscheinen einer solchen Ankündigung erforderlich. Auch im vorliegenden Fall sei kein derart langer Zeitraum verstrichen, daß der Antragstellerin das Interesse an einer Entscheidungsveröffentlichung abgesprochen werden müßte. Demgemäß umfasse das Vergleichsanbot nicht alles, was die Antragstellerin mit einer Entscheidung des Kartellgerichtes hätte erreichen können, sodaß es unerheblich sei, ob den Antragsgegnern auch noch weitere Verkäufe unter dem Einstandspreis zur Last fielen.Das Kartellgericht, das das Verfahren gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin sowie den Dritt- und den Viertantragsgegner und das Verfahren gegen die Fünftantragsgegnerin und den Sechst- und Siebentantragsgegner zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, untersagte allen Antragsgegnern, im geschäftlichen Verkehr Frischgeflügel, insbesondere Junghühner frisch, zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, und wies das Mehrbegehren, diese Untersagung auf den Verkauf aller Waren zu erstrecken, sowie den Antrag auf Zuspruch von Verfahrenskosten ab. Es führte, soweit dies für die Erledigung des Rekurses bedeutsam ist, aus, die Antragsgegner hätten mit ihrer Aktion vom 18.2.1988 gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG verstoßen. Ob sie noch weitere Verstöße zu verantworten hätten, sei nicht geklärt, könne aber wie noch darzulegen sein werde, auf sich beruhen. Sei einem Verbot bereits zuwidergehandelt worden, sei der Unterlassungsanspruch nur berechtigt, wenn ernstlich zu besorgen sei, daß der Antragsgegner weitere Störungshandlungen vornehmen werde. Die Vermutung spreche allerdings stets für die Annahme, wer eine verbotene Handlung begangen habe, werde zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt sein; Sache des Täters sei es daher, diese Vermutung zu widerlegen. Die Antragsgegner hätten den Fortbestand der Wiederholungsgefahr bestritten, weil die Antragstellerin ihr Vergleichsanbot nicht angenommen habe. Die von der Rechtsprechung in Wettbewerbs- und Urheberrechtssachen zu dieser Frage entwickelten Grundsätze seien auch im Verfahren wegen Verstößen gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG anzuwenden. Das wenngleich abgelehnte Anbot des Antragsgegners, sich mit vollstreckbarem Vergleich zu der vom Antragsteller begehrten Unterlassung zu verpflichten und diesem damit all das zu bieten, was er durch einen seinem Unterlassungsbegehren stattgebende Entscheidung erlangen könnte, beseitige auch hier regelmäßig die Wiederholungsgefahr. Über die Veröffentlichungsbefugnis habe der Vorsitzende abzusprechen. Der Senat habe hingegen zu beurteilen, ob die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, und dabei auch die Frage zu beantworten, ob der darauf abzielende Antrag noch berechtigt sei. Als Richtlinien hiefür könnten Paragraph 25, UWG und Paragraph 85, UrhG dienen. Bei der Entscheidung, ob die Veröffentlichungsbefugnis dem Verletzten zuzuerkennen sei, habe das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere berücksichtigungswürdige Interessen der obsiegenden Partei, eine solche Maßnahme rechtfertigten, vor allem also, ob die Bekanntmachung der Entscheidung zur Aufklärung des Publikums notwendig sei und der für den Unterlegenen damit verbundene Nachteil in angemessenem Verhältnis zur Schwere der begangenen Rechtsverletzung und zum Schaden des Verletzten stehe. Der infolge langer Verfahrensdauer bewirkte große zeitliche Abstand stehe der Entscheidungsveröffentlichung nicht entgegen; so sei zur Aufklärung des irregeführten Publikums die Entscheidungsveröffentlichung auch noch zwei Jahre nach dem Erscheinen einer solchen Ankündigung erforderlich. Auch im vorliegenden Fall sei kein derart langer Zeitraum verstrichen, daß der Antragstellerin das Interesse an einer Entscheidungsveröffentlichung abgesprochen werden müßte. Demgemäß umfasse das Vergleichsanbot nicht alles, was die Antragstellerin mit einer Entscheidung des Kartellgerichtes hätte erreichen können, sodaß es unerheblich sei, ob den Antragsgegnern auch noch weitere Verkäufe unter dem Einstandspreis zur Last fielen.
Der dagegen von den Antragsgegnern erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügen die Rechtsmittelwerber lediglich, das Erstgericht habe die Behauptung der Antragstellerin, daß sie Junghühner auch weiterhin unter dem Einstandspreis zum Verkauf angeboten hätten, zu Unrecht nicht geprüft: Den Fortbestand der Wiederholungsgefahr hätte das Erstgericht nur dann bejahen dürfen, wenn sich dieses Vorbringen bewahrheitet hätte. Damit machen die Antragsgegner jedoch Feststellungsmängel geltend, sodaß diese Ausführungen in ihrem Rekurs erst bei Erledigung der Rechtsrüge zu erörtern sein werden.
Mit der Rechtsrüge wenden sich die Antragsgegner in erster Linie gegen die Auffassung des Erstgerichtes, als Richtlinien für die Entscheidung über den Zuspruch der Veröffentlichungsbefugnis könnten die Bestimmungen des § 25 UWG und des § 85 UrhG herangezogen werden; es übersehe dabei, daß das Prozeßgericht diesen Bestimmungen zufolge selbst die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zuerkenne, ohne daß es hiezu eines entsprechenden Antrages bedürfe; nach § 7 Abs 10 NVG könne dagegen der Vorsitzende des Kartellgerichtes einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über seine Verhaltensweise gemäß - ua - § 3 a NVG zu veröffentlichen. Billige der Senat dem Antragsteller bei Beurteilung der Frage, ob die Wiederholungsgefahr infolge Anbietens eines vollstreckbaren Vergleiches weggefallen sei, ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Entscheidungsveröffentlichung zu, so maße er sich damit nicht nur eine ihm nicht eingeräumte Kompetenz an, sondern präjudiziere geradezu den Vorsitzenden des Kartellgerichtes bei dessen Entscheidung gemäß § 7 Abs 10 NVG.Mit der Rechtsrüge wenden sich die Antragsgegner in erster Linie gegen die Auffassung des Erstgerichtes, als Richtlinien für die Entscheidung über den Zuspruch der Veröffentlichungsbefugnis könnten die Bestimmungen des Paragraph 25, UWG und des Paragraph 85, UrhG herangezogen werden; es übersehe dabei, daß das Prozeßgericht diesen Bestimmungen zufolge selbst die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zuerkenne, ohne daß es hiezu eines entsprechenden Antrages bedürfe; nach Paragraph 7, Absatz 10, NVG könne dagegen der Vorsitzende des Kartellgerichtes einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über seine Verhaltensweise gemäß - ua - Paragraph 3, a NVG zu veröffentlichen. Billige der Senat dem Antragsteller bei Beurteilung der Frage, ob die Wiederholungsgefahr infolge Anbietens eines vollstreckbaren Vergleiches weggefallen sei, ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Entscheidungsveröffentlichung zu, so maße er sich damit nicht nur eine ihm nicht eingeräumte Kompetenz an, sondern präjudiziere geradezu den Vorsitzenden des Kartellgerichtes bei dessen Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz 10, NVG.