Rechtssatz RS0071730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071730
Geschäftszahl
Okt2/90 (Okt3/90); Okt10/90; Okt40/90; Okt43/90 (Okt44/90); Okt42/90
Entscheidungsdatum
17.12.1990
Rechtssatz
Entscheidungen des Kartellgerichts über im NahversG vorgesehene Ansprüche dürfen auf Antrag einer Partei nur dann veröffentlicht werden, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsveröffentlichung erforderlich ist, um den Zustand, der vor der Rechtsverletzung bestanden hat, wiederherzustellen (vgl ÖBl 1988,23) bzw wenn die Rechtsverletzung einem größeren Kreis von Personen bekanntgeworden ist.Entscheidungen des Kartellgerichts über im NahversG vorgesehene Ansprüche dürfen auf Antrag einer Partei nur dann veröffentlicht werden, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsveröffentlichung erforderlich ist, um den Zustand, der vor der Rechtsverletzung bestanden hat, wiederherzustellen vergleiche ÖBl 1988,23) bzw wenn die Rechtsverletzung einem größeren Kreis von Personen bekanntgeworden ist.
Entscheidungstexte
- Okt 2/90
Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
Veröff: ÖBl 1990,274
- Okt 10/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 10/90
Vgl auch; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht aber dann nicht mehr, wenn die seinerzeit verbotene Handlungsweise nunmehr erlaubt ist und überdies durch die Aufhebung des Verbotes als verfassungswidrig klargestellt wurde, daß das seinerzeitige Verbot gegen die Verfassung verstieß. (T1)
- Okt 40/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 40/90
Vgl auch; Beis wie T1
- Okt 42/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 42/90
Vgl auch; Beis wie T1
- Okt 43/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 43/90
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071730
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00002_9000000_004