Zum Rekurs der Antragstellerin:
Der gegen die Abweisung der Ausdehnung des Antrags auf die Fünftantragsgegnerin sowie gegen die teilweise Abweisung des gegen die Erst- bis Drittantragsgegnsrin und den Viertantragsgegner gerichteten Unterlassungsbegehrens erhobene Rekurs ist unzulässig. Infolge zwischenweiliger Aufhebung des § 3 a NVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1990, G 56/89-16, kundgemacht in BGBl 590 a/1990 vom 19. September 1990, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin weggefallen: Das begehrte Unterlassungsgebot müßte ins Leere gehen, weil die Antragsgegner § 3 a NVG nach dessen Aufhebung künftig nicht mehr zuwiderhandeln könnten und eine Exekutionsführung unzulässig wäre. Auch die Wiederholungsgefahr ist weggefallen; dieser Umstand kann im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 10 AußStrG berücksichtigt werden. Wohl ist das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz zufolge Art 140 Abs 7 B-VG mangels gegenteiligen Ausspruchs auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlaßfalles - weiterhin anzuwenden doch ist, wie gesagt, im vorliegenden Fall eine Sanktion gegen ein allfälliges früheres Zuwiderhandeln nicht mehr möglich.Der gegen die Abweisung der Ausdehnung des Antrags auf die Fünftantragsgegnerin sowie gegen die teilweise Abweisung des gegen die Erst- bis Drittantragsgegnsrin und den Viertantragsgegner gerichteten Unterlassungsbegehrens erhobene Rekurs ist unzulässig. Infolge zwischenweiliger Aufhebung des Paragraph 3, a NVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1990, G 56/89-16, kundgemacht in Bundesgesetzblatt 590 a aus 1990, vom 19. September 1990, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin weggefallen: Das begehrte Unterlassungsgebot müßte ins Leere gehen, weil die Antragsgegner Paragraph 3, a NVG nach dessen Aufhebung künftig nicht mehr zuwiderhandeln könnten und eine Exekutionsführung unzulässig wäre. Auch die Wiederholungsgefahr ist weggefallen; dieser Umstand kann im Verfahren außer Streitsachen gemäß Paragraph 10, AußStrG berücksichtigt werden. Wohl ist das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz zufolge Artikel 140, Absatz 7, B-VG mangels gegenteiligen Ausspruchs auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlaßfalles - weiterhin anzuwenden doch ist, wie gesagt, im vorliegenden Fall eine Sanktion gegen ein allfälliges früheres Zuwiderhandeln nicht mehr möglich.
Die Antragstellerin ermangelt deshalb des für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Rechtsschutzinteresses sowohl an der vollständigen Antragstattgebung als auch an der Ausdehnung ihres Begehrens auf die Fünftantragsgegnerin, weshalb ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu den Rekursen der Antragsgegner:
Was zunächst den Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages anlangt, so ist der Rekurs der Fünftantragsgegnerin schon deshalb unzulässig, weil ihre Einbeziehung in das Verfahren vom Erstgericht abgelehnt wurde und ihr daher auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 29. Dezember 1988 zukam. Im übrigen wurde der verspätete Rekurs auch nicht in ihrem Namen eingebracht.
Aber auch die Rekurse der übrigen Antragsgegner sind mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nur zulässig, wenn für die versäumte Rechtshandlung, nämlich den Rekurs gegen den Beschluß vom 29. Dezember 1988, ein Rechtsschutzinteresse bestünde.
Ein solches ist jedoch zu verneinen.
Wie schon bei Erledigung des Rekurses der Antragstellerin dargelegt, kann dem Unterlassungsgebot nach Aufhebung des § 3 a NVG durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zuwidergehandelt werden, so daß eine Exekution aufgrund des (stattgebenden Teiles) des angeführten Beschlusses nicht mehr bewilligt werden dürfte. Zweck von Maßnahmen gemäß § 355 EO ist es nicht etwa, den Verpflichteten zu bestrafen, sondern die Unterlassung künftigen Zuwiderhandelns zu erzwingen (Heller-Berger-Stix 2579 f, 2591 mwN). Kann aufgrund des bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses somit ohnehin nicht mehr Exekution geführt werden, sind die Antragsgegner durch den Beschluß auch nicht beschwert. Gegen eine dennoch - zu Unrecht - bewilligte Exekution könnten sie sich mit rechtlichen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzen.Wie schon bei Erledigung des Rekurses der Antragstellerin dargelegt, kann dem Unterlassungsgebot nach Aufhebung des Paragraph 3, a NVG durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zuwidergehandelt werden, so daß eine Exekution aufgrund des (stattgebenden Teiles) des angeführten Beschlusses nicht mehr bewilligt werden dürfte. Zweck von Maßnahmen gemäß Paragraph 355, EO ist es nicht etwa, den Verpflichteten zu bestrafen, sondern die Unterlassung künftigen Zuwiderhandelns zu erzwingen (Heller-Berger-Stix 2579 f, 2591 mwN). Kann aufgrund des bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses somit ohnehin nicht mehr Exekution geführt werden, sind die Antragsgegner durch den Beschluß auch nicht beschwert. Gegen eine dennoch - zu Unrecht - bewilligte Exekution könnten sie sich mit rechtlichen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzen.
Am Mangel der Beschwer ändert auch der Umstand nichts, daß der Vorsitzende des Kartellgerichts einer Partei auf deren Antrag gemäß § 7 Abs 10 NVG die Befugnis zusprechen kann, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß den §§ 1, 2 und 3 a NVG binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen:Am Mangel der Beschwer ändert auch der Umstand nichts, daß der Vorsitzende des Kartellgerichts einer Partei auf deren Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 10, NVG die Befugnis zusprechen kann, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 a NVG binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen:
Aufgrund der durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geänderten Rechtslage dürfte einem Antrag nach § 7 Abs 10 NVG nicht mehr stattgegeben werden. Diese Bestimmung ist § 25 UWG und § 85 UrhG nachgebildet, so daß Lehre und Rechtsprechung hiezu auch bei der Beurteilung eines Veröffentlichungsbegehrens im Sinne des § 7 Abs 10 NVG herangezogen werden können (Okt 17/90; Heil in GesRZ 1977, 89). Demnach ist ein solches Begehren nur dann als berechtigt anzusehen, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums dartun kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 88; SZ 49/147; SZ 51/76; ÖBl 1980, 73 ua). Ein solches Interesse ist aber zu verneinen, wenn das früher verbotene Verhalten nunmehr erlaubt ist und überdies durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis klargestellt wurde, daß das gesetzliche Verbot verfassungswidrig war. Der Antrag auf Ermächtigung zur Veröffentlichung eines auf § 3 a NVG gestützten Unterlassungsgebotes müßte daher mangels schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin abgewiesen werden, so daß den Antragsgegnern die Beschwer auch unter diesem Gesichtspunkt abzusprechen ist.Aufgrund der durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geänderten Rechtslage dürfte einem Antrag nach Paragraph 7, Absatz 10, NVG nicht mehr stattgegeben werden. Diese Bestimmung ist Paragraph 25, UWG und Paragraph 85, UrhG nachgebildet, so daß Lehre und Rechtsprechung hiezu auch bei der Beurteilung eines Veröffentlichungsbegehrens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 10, NVG herangezogen werden können (Okt 17/90; Heil in GesRZ 1977, 89). Demnach ist ein solches Begehren nur dann als berechtigt anzusehen, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums dartun kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 88; SZ 49/147; SZ 51/76; ÖBl 1980, 73 ua). Ein solches Interesse ist aber zu verneinen, wenn das früher verbotene Verhalten nunmehr erlaubt ist und überdies durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis klargestellt wurde, daß das gesetzliche Verbot verfassungswidrig war. Der Antrag auf Ermächtigung zur Veröffentlichung eines auf Paragraph 3, a NVG gestützten Unterlassungsgebotes müßte daher mangels schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin abgewiesen werden, so daß den Antragsgegnern die Beschwer auch unter diesem Gesichtspunkt abzusprechen ist.
Da somit den Antragsgegnern jedes Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Beschlusses vom 29. Dezember 1988 fehlt, sind sie auch durch Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages nicht beschwert. Der Rekurs gegen diesen Beschluß war daher ebenso als unzulässig zurückzuweisen wie ihr Rekurs gegen den Beschluß vom 29. Dezember 1988, der überdies noch verspätet erhoben wurde.