Rechtssatz RS0071716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071716
Entscheidungsdatum
17.12.1990
Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter der rechtskräftigen Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 und 3 a NahversG nur die Endentscheidung über den geltend gemachten Antrag zu verstehen ist. Die Bestimmung ist im wesentlichen dem § 25 UWG und § 85 UrhG nachgebildet, weshalb Lehre und Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden können. Danach ist jedoch unbestritten, daß nur die Endentscheidung Gegenstand der vom Gericht verfügten Veröffentlichung sein kann. Bei dem auf Grund der Rückziehung des Antrages erfolgten Beschluß handelt es sich jedoch um einen rein deklarativen Beschluß und keineswegs um eine Sachentscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 oder 3 a NahversG.Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter der rechtskräftigen Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 a NahversG nur die Endentscheidung über den geltend gemachten Antrag zu verstehen ist. Die Bestimmung ist im wesentlichen dem Paragraph 25, UWG und Paragraph 85, UrhG nachgebildet, weshalb Lehre und Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden können. Danach ist jedoch unbestritten, daß nur die Endentscheidung Gegenstand der vom Gericht verfügten Veröffentlichung sein kann. Bei dem auf Grund der Rückziehung des Antrages erfolgten Beschluß handelt es sich jedoch um einen rein deklarativen Beschluß und keineswegs um eine Sachentscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins, 2, oder 3 a NahversG.
Entscheidungstexte
- Okt 17/90
Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 17/90
Veröff: ÖBl 1990,277
- Okt 10/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 10/90
nur: Die Bestimmung ist im wesentlichen dem § 25 UWG und § 85 UrhG nachgebildet, weshalb Lehre und Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden können. (T1)
- Okt 40/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 40/90
nur T1
- Okt 42/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 42/90
nur T1
- Okt 43/90
Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 43/90
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071716
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00017_9000000_003