Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 10 NVG kann der Vorsitzende des Kartellgerichtes einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 und 3 a NVG binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Soweit die Antragsgegnerin zunächst meint, der Beschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes vom 12.12.1989, womit ausgesprochen wurde, daß das Verfahren infolge Antragsrückziehung beendet sei, sei eine die Sache erledigende Entscheidung im Sinn des § 7 Abs 10 NVG, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bei dem auf Grund der Rückziehung des Antrages erfolgten Beschluß handelt es sich um einen rein deklarativen Beschluß (vgl zur Klagsrückziehung Fasching, Komm III 149 und Zivilprozeßrecht Rz 1256) und keineswegs um eine Sachentscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 oder 3 a NVG. Auf diesen Beschluß kann daher der vorliegende Antrag nicht gestützt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 10, NVG kann der Vorsitzende des Kartellgerichtes einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 a NVG binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Soweit die Antragsgegnerin zunächst meint, der Beschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes vom 12.12.1989, womit ausgesprochen wurde, daß das Verfahren infolge Antragsrückziehung beendet sei, sei eine die Sache erledigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 10, NVG, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bei dem auf Grund der Rückziehung des Antrages erfolgten Beschluß handelt es sich um einen rein deklarativen Beschluß vergleiche zur Klagsrückziehung Fasching, Komm römisch drei 149 und Zivilprozeßrecht Rz 1256) und keineswegs um eine Sachentscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins, 2, oder 3 a NVG. Auf diesen Beschluß kann daher der vorliegende Antrag nicht gestützt werden.
Aber auch soweit die Antragsgegnerin meint, es müsse sich bei der zu veröffentlichenden Entscheidung gar nicht um eine Endentscheidung handeln, kann ihr nicht gefolgt werden. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter der rechtskräftigen Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1, 2 und 3 a NVG nur die Endentscheidung über den geltend gemachten Antrag zu verstehen ist (so schon Farnleitner-Straberger, Nahversorgungsgesetz 99). Die Bestimmung ist im wesentlichen dem § 25 UWG und § 85 UrhG nachgebildet (Heil, Das Verfahren auf Grund des Nahversorgungsgesetzes GesRZ 1977, 83 Ä89Ü), weshalb Lehre und Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden können. Danach ist jedoch unbestritten, daß nur die Endentscheidung Gegenstand der vom Gericht verfügten Veröffentlichung sein kann (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 277; SZ 14/201; SZ 52/94; ÖBl 1980, 47 ua.). Auch der Umstand, daß im Verfahren vor dem Kartellgericht ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, ändert nichts daran, daß die Veröffentlichung nach § 7 Abs 10 NVG nur die Endentscheidung erfaßt. Wenn die Antragsgegnerin meint, wegen des mangelnden Kostenersatzes wäre die Möglichkeit der Veröffentlichung von Antragsrückziehungen und der damit verbundene Kostenaufwand auch ein Regulativ zur Verhinderung unbegründeter Anträge, so übersieht sie, daß die Regelungen über die Veröffentlichung auf dem Gedanken beruhen, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, derartige Handlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Wenn in der Regierungsvorlage zu § 25 UWG gesagt wird, es fordere die Billigkeit, dem Wettbewerber, dem zu Unrecht ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb zur Last gelegt wurde, eine angemessene Sühne zu bieten, so steht dieser Gedanke - worauf schon Koppensteiner aaO 276 FN 53 verwiesen hat - in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Annahme, daß die Urteilsveröffentlichung auf Antrag des Klägers keinen Strafcharakter haben soll (SZ 47/145 uva.). Die Rechtsprechung vertritt daher die Auffassung, soweit die Veröffentlichung im Falle der Abweisung des Begehrens zugelassen werde, beruhe dies auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten (ÖBl 1964, 119 ua). Nichts anderes kann aber für § 7 Abs 10 NVG gelten (vgl auch Heil aaO).Aber auch soweit die Antragsgegnerin meint, es müsse sich bei der zu veröffentlichenden Entscheidung gar nicht um eine Endentscheidung handeln, kann ihr nicht gefolgt werden. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß unter der rechtskräftigen Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins, 2 und 3 a NVG nur die Endentscheidung über den geltend gemachten Antrag zu verstehen ist (so schon Farnleitner-Straberger, Nahversorgungsgesetz 99). Die Bestimmung ist im wesentlichen dem Paragraph 25, UWG und Paragraph 85, UrhG nachgebildet (Heil, Das Verfahren auf Grund des Nahversorgungsgesetzes GesRZ 1977, 83 Ä89Ü), weshalb Lehre und Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen herangezogen werden können. Danach ist jedoch unbestritten, daß nur die Endentscheidung Gegenstand der vom Gericht verfügten Veröffentlichung sein kann (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 277; SZ 14/201; SZ 52/94; ÖBl 1980, 47 ua.). Auch der Umstand, daß im Verfahren vor dem Kartellgericht ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, ändert nichts daran, daß die Veröffentlichung nach Paragraph 7, Absatz 10, NVG nur die Endentscheidung erfaßt. Wenn die Antragsgegnerin meint, wegen des mangelnden Kostenersatzes wäre die Möglichkeit der Veröffentlichung von Antragsrückziehungen und der damit verbundene Kostenaufwand auch ein Regulativ zur Verhinderung unbegründeter Anträge, so übersieht sie, daß die Regelungen über die Veröffentlichung auf dem Gedanken beruhen, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, derartige Handlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Wenn in der Regierungsvorlage zu Paragraph 25, UWG gesagt wird, es fordere die Billigkeit, dem Wettbewerber, dem zu Unrecht ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb zur Last gelegt wurde, eine angemessene Sühne zu bieten, so steht dieser Gedanke - worauf schon Koppensteiner aaO 276 FN 53 verwiesen hat - in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Annahme, daß die Urteilsveröffentlichung auf Antrag des Klägers keinen Strafcharakter haben soll (SZ 47/145 uva.). Die Rechtsprechung vertritt daher die Auffassung, soweit die Veröffentlichung im Falle der Abweisung des Begehrens zugelassen werde, beruhe dies auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten (ÖBl 1964, 119 ua). Nichts anderes kann aber für Paragraph 7, Absatz 10, NVG gelten vergleiche auch Heil aaO).
Die vom Kartellgericht vorgenommene Auslegung des § 7 Abs 10 NVG, wonach nur die Endentscheidung veröffentlicht werden kann, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber nur, an gleiche Tatbestande gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg 2956, 5727 ua). Es besteht aber ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Endentscheidung des Kartellgerichtes, womit ein Antrag gemäß § 3 a NVG sachlich nach vorheriger Prüfung durch das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde und der Rückziehung eines solchen Antrages durch den Antragsteller. Während im ersteren Fall durch die Entscheidung des Kartellgerichtes rechtskräftig festgestellt ist, daß der behauptete Verstoß nicht vorliegt, ist dies bei der bloßen Rückziehung eines solchen Antrages nicht der Fall. Denn die Gründe, aus denen der Antrag zurückgezogen wird, können - worauf schon der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes zutreffend verwiesen hat - mannigfacher Art sein, sodaß die Rückziehung, auch wenn sie wie hier unter Verzicht auf den Anspruch erfolgt, für sich allein noch nichts darüber aussagt, ob die Antragsgegnerin gegen § 3 a NVG verstoßen hat. Auch der Gleichheitssatz spricht daher nicht für eine ausdehnende Auslegung des § 7 Abs 10 NVG. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Die vom Kartellgericht vorgenommene Auslegung des Paragraph 7, Absatz 10, NVG, wonach nur die Endentscheidung veröffentlicht werden kann, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber nur, an gleiche Tatbestande gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg 2956, 5727 ua). Es besteht aber ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Endentscheidung des Kartellgerichtes, womit ein Antrag gemäß Paragraph 3, a NVG sachlich nach vorheriger Prüfung durch das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde und der Rückziehung eines solchen Antrages durch den Antragsteller. Während im ersteren Fall durch die Entscheidung des Kartellgerichtes rechtskräftig festgestellt ist, daß der behauptete Verstoß nicht vorliegt, ist dies bei der bloßen Rückziehung eines solchen Antrages nicht der Fall. Denn die Gründe, aus denen der Antrag zurückgezogen wird, können - worauf schon der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes zutreffend verwiesen hat - mannigfacher Art sein, sodaß die Rückziehung, auch wenn sie wie hier unter Verzicht auf den Anspruch erfolgt, für sich allein noch nichts darüber aussagt, ob die Antragsgegnerin gegen Paragraph 3, a NVG verstoßen hat. Auch der Gleichheitssatz spricht daher nicht für eine ausdehnende Auslegung des Paragraph 7, Absatz 10, NVG. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.