Rechtssatz RS0071693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071693
Entscheidungsdatum
22.05.1990
Rechtssatz
Die Rechtsprechung zu § 25 UWG vertritt die Auffassung, soweit die Veröffentlichung im Falle der Abweisung des Begehrens zugelassen werde, beruhe dies auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten (ÖBl 1964, 119 ua). Nichts anderes kann aber für § 7 Abs 10 NahversG gelten.Die Rechtsprechung zu Paragraph 25, UWG vertritt die Auffassung, soweit die Veröffentlichung im Falle der Abweisung des Begehrens zugelassen werde, beruhe dies auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten (ÖBl 1964, 119 ua). Nichts anderes kann aber für Paragraph 7, Absatz 10, NahversG gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071693
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00017_9000000_001