Rechtssatz RS0071576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071576
Geschäftszahl
Okt2/90 (Okt3/90)
Entscheidungsdatum
22.05.1990
Rechtssatz
Auch für die im NahversG vorgesehenen Unterlassungsansprüche schließt ein - wenngleich abgelehntes - Angebot des Antragsgegners, sich mit vollstreckbarem Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus, selbst wenn der Gegner auf seinem Standpunkt beharrt, er habe durch das beanstandete Verhalten keinen Gesetzesverstoß begangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071576
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00002_9000000_002