Rechtssatz RS0071741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071741
Geschäftszahl
Okt2/90 (Okt3/90)
Entscheidungsdatum
22.05.1990
Rechtssatz
§ 25 UWG bzw § 85 UrhG (und die hiezu bestehende Lehre und Rechtsprechung) können als Richtlinien für die Beurteilung der Fragen, unter welchen Voraussetzungen Anträgen auf Veröffentlichung der Entscheidungen stattzugeben ist bzw die Wiederholungsgefahr durch das Anbieten eines vollstreckbaren Vergleichs wegfällt, herangezogen werden.Paragraph 25, UWG bzw Paragraph 85, UrhG (und die hiezu bestehende Lehre und Rechtsprechung) können als Richtlinien für die Beurteilung der Fragen, unter welchen Voraussetzungen Anträgen auf Veröffentlichung der Entscheidungen stattzugeben ist bzw die Wiederholungsgefahr durch das Anbieten eines vollstreckbaren Vergleichs wegfällt, herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071741
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00002_9000000_005