Rechtssatz RS0071653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071653
Geschäftszahl
Okt2/90 (Okt3/90)
Entscheidungsdatum
22.05.1990
Rechtssatz
Erbietet sich der Antragsgegner in einem Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche nach dem NahversG zum Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches, mit dem er sich zwar voll und ganz zur begehrten Unterlassung verpflichtet, nicht aber auch dem Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen will, so muß der Senat, falls der Antragsteller den Abschluß des angebotenen Vergleiches ausschlägt, in Anbetracht der besonderen Regelung im § 7 Abs 10 NahversG die für den Verfahrensausgang entscheidende Frage, ob und inwieweit das Veröffentlichungsbegehren berechtigt ist, zwangsläufig als Vorfrage selbständig beurteilen, weil der Vorsitzende zur Entscheidung über den Veröffentlichungsantrag erst dann berufen ist, wenn die Entscheidung des Senates in Rechtskraft erwachsen ist; es ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß auch der Außerstreitrichter Vorfragen selbständig beurteilen kann.Erbietet sich der Antragsgegner in einem Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche nach dem NahversG zum Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches, mit dem er sich zwar voll und ganz zur begehrten Unterlassung verpflichtet, nicht aber auch dem Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen will, so muß der Senat, falls der Antragsteller den Abschluß des angebotenen Vergleiches ausschlägt, in Anbetracht der besonderen Regelung im Paragraph 7, Absatz 10, NahversG die für den Verfahrensausgang entscheidende Frage, ob und inwieweit das Veröffentlichungsbegehren berechtigt ist, zwangsläufig als Vorfrage selbständig beurteilen, weil der Vorsitzende zur Entscheidung über den Veröffentlichungsantrag erst dann berufen ist, wenn die Entscheidung des Senates in Rechtskraft erwachsen ist; es ist in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß auch der Außerstreitrichter Vorfragen selbständig beurteilen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071653
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00002_9000000_003