Rechtssatz RS0071650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071650
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Norm
PsychotherapieG allg
PsychotherapieG §11
PsychotherapieG §24 Abs2
UWG §1 C2
Rechtssatz
Das PsychotherapieG enthält keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten ist. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geisteskrankheiten und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, verstoßen daher nicht gegen das PsychotherapieG; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürfen sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie in § 11 PsychotherapieG genannten Erfordernisse, insbesondere daher auch nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste.Das PsychotherapieG enthält keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten ist. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geisteskrankheiten und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, verstoßen daher nicht gegen das PsychotherapieG; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürfen sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie in Paragraph 11, PsychotherapieG genannten Erfordernisse, insbesondere daher auch nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071650
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB00125_9400000_001