Mit Recht bekämpft der Kläger allerdings die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ihm die Bescheinigung seiner Aktivlegitimation nicht gelungen sei.
Der Kläger hat zwar nicht bescheingt, daß er die in seinen Statuten festgelegten Ziele, auch durch entsprechende Tätigkeiten verfolgt und schon damit wirtschaftliche Interessen von Unternehmern im Sinne des § 14 UWG fördert (vgl hiezu SZ 58/200 = ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt; ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband ua). Vereinigungen, die nach ihrem statutenmäßigen Zweck nur Wettbewerbsverstöße verfolgen und sonst keine für die Förderung von Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeiten entfalten (sogenannte reine Klagevereine), können nach der Rechtsprechung (SZ 58/200 = ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt; ÖBl 1986, 100 - Rabattgutschein; ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband) durch eine entsprechende Mitgliederstruktur die Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmensinteressen fördern; diese Voraussetzung wird immer dann erfüllt sein, wenn dem Verband nur Unternehmer angehören; wenn aber dem Verein ihm auch andere Personen als Unternehmer angehören, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach der Zahl und Art seiner Mitglieder, sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Interesse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird. Hat der Verband die Förderung von Unternehmerinteressen zwar behauptet, aber nicht bescheinigt; so kann er auch durch den Nachweis, daß er nur Unternehmer zu seinen Mitgliedern zählt, oder daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder sowie durch seinen organisatorischen Aufbau eine dem § 14 UWG entsprechende Tätigkeit gewährleistet, seine Klageberechtigung beweisen (bescheinigen).Der Kläger hat zwar nicht bescheingt, daß er die in seinen Statuten festgelegten Ziele, auch durch entsprechende Tätigkeiten verfolgt und schon damit wirtschaftliche Interessen von Unternehmern im Sinne des Paragraph 14, UWG fördert vergleiche hiezu SZ 58/200 = ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt; ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband ua). Vereinigungen, die nach ihrem statutenmäßigen Zweck nur Wettbewerbsverstöße verfolgen und sonst keine für die Förderung von Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeiten entfalten (sogenannte reine Klagevereine), können nach der Rechtsprechung (SZ 58/200 = ÖBl 1986, 9 - Wecker-Rabatt; ÖBl 1986, 100 - Rabattgutschein; ÖBl 1991, 36 - Aktionsverband) durch eine entsprechende Mitgliederstruktur die Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmensinteressen fördern; diese Voraussetzung wird immer dann erfüllt sein, wenn dem Verband nur Unternehmer angehören; wenn aber dem Verein ihm auch andere Personen als Unternehmer angehören, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach der Zahl und Art seiner Mitglieder, sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Interesse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird. Hat der Verband die Förderung von Unternehmerinteressen zwar behauptet, aber nicht bescheinigt; so kann er auch durch den Nachweis, daß er nur Unternehmer zu seinen Mitgliedern zählt, oder daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder sowie durch seinen organisatorischen Aufbau eine dem Paragraph 14, UWG entsprechende Tätigkeit gewährleistet, seine Klageberechtigung beweisen (bescheinigen).
Der Kläger hat sich als Interessenvertreter der in Österreich tätigen Psychotherapeuten statuiert, mit der Vorlage des Bescheides Beilage B hat er bescheinigt, daß er - neben bestimmten Einrichtungen, die der psychotherapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen - eine repräsentative Anzahl der berufsberechtigten Psychotherapeuten Österreichs zu seinen Mitgliedern zählt. Daraus ergibt sich zwar nicht, daß nur Unternehmer (freiberuflich tätige Psychotherapeuten) Mitglieder des Klägers sind, weil die selbständige Ausübung der Psychotherapie gemäß § 1 Abs 2 PthG in der eigenverantwortlichen Ausführung der in § 1 Abs 1 PthG umschriebenen Tätigkeiten unabhängig davon, besteht, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Gemäß § 349 Abs 2 ASVG führt aber die Feststellung der Leistungsfähigkeit beruflicher Interessenvertretungen der Psychotherapeuten bezüglich der psychosozialen Versorgung dazu, daß die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und freiberuflich tätigen Psychotherapeuten durch einen Gesamtvertrag zwischen diesen Sozialversicherungsträgern und der Interessenvertretung geregelt werden können. Der Kläger ist demnach zum Abschluß von Gesamtverträgen für freiberuflich tätige Psychotherapeuten mit Trägern der Krankenversicherung befugt. Damit hat er aber auch bescheinigt, daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau eine dem § 14 UWG entsprechende (außerprozessuale) Tätigkeit als Voraussetzung für seine Klagebefugnis ausübt. Ein derartiger Verband bietet die Gewähr dafür, daß er mit seiner Klageführung wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert.Der Kläger hat sich als Interessenvertreter der in Österreich tätigen Psychotherapeuten statuiert, mit der Vorlage des Bescheides Beilage B hat er bescheinigt, daß er - neben bestimmten Einrichtungen, die der psychotherapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen - eine repräsentative Anzahl der berufsberechtigten Psychotherapeuten Österreichs zu seinen Mitgliedern zählt. Daraus ergibt sich zwar nicht, daß nur Unternehmer (freiberuflich tätige Psychotherapeuten) Mitglieder des Klägers sind, weil die selbständige Ausübung der Psychotherapie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PthG in der eigenverantwortlichen Ausführung der in Paragraph eins, Absatz eins, PthG umschriebenen Tätigkeiten unabhängig davon, besteht, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 349, Absatz 2, ASVG führt aber die Feststellung der Leistungsfähigkeit beruflicher Interessenvertretungen der Psychotherapeuten bezüglich der psychosozialen Versorgung dazu, daß die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und freiberuflich tätigen Psychotherapeuten durch einen Gesamtvertrag zwischen diesen Sozialversicherungsträgern und der Interessenvertretung geregelt werden können. Der Kläger ist demnach zum Abschluß von Gesamtverträgen für freiberuflich tätige Psychotherapeuten mit Trägern der Krankenversicherung befugt. Damit hat er aber auch bescheinigt, daß er nach der Zahl und Art seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau eine dem Paragraph 14, UWG entsprechende (außerprozessuale) Tätigkeit als Voraussetzung für seine Klagebefugnis ausübt. Ein derartiger Verband bietet die Gewähr dafür, daß er mit seiner Klageführung wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert.
Damit ist aber auch die Frage zu behandeln, ob der Beklagte gegen das PsychotherapieG und damit gegen das UWG verstoßen hat; der Kläger hat sich mit der im Revisionsrekurs allein behandelten Frage der Aktivlegitimation nicht auf einen selbständigen Anspruchsteil beschränkt.
Gemäß § 1 Abs 2 ÄrzteG umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (ua) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Geistes- und Gemütskrankheiten und die Behandlung solcher Zustände (Z 1 und 3). Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten (§ 2 Abs 1 ÄrzteG). Soweit Psychotherapie auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnissen beruht, ist sie demnach auch von der ärztlichen Berufsberechtigung umfaßt (Mazal, Psychotherapie und Medizin, RdM 1994, 99 [101]).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ÄrzteG umfaßt die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (ua) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Geistes- und Gemütskrankheiten und die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins und 3). Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten (Paragraph 2, Absatz eins, ÄrzteG). Soweit Psychotherapie auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnissen beruht, ist sie demnach auch von der ärztlichen Berufsberechtigung umfaßt (Mazal, Psychotherapie und Medizin, RdM 1994, 99 [101]).
Durch das PsychotherapieG wurde der Gesundheitsberuf des Psychotherapeuten als freier Beruf geschaffen. Gemäß § 1 Abs 1 PthG ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder psychosomatischDurch das PsychotherapieG wurde der Gesundheitsberuf des Psychotherapeuten als freier Beruf geschaffen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PthG ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch
bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundung des Behandelten zu fördern. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist gemäß § 11 PthG berechtigt, wer die im Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat, eigenberechtigt ist, das 28 Lebensjahr vollendet hat, die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden ist. Gemäß § 24 Abs 2 PthG ist die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des ÄrzteG ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Diese Bestimmung enthält die notwendige legistische Klarstellung (des Verhältnisses) zum ÄrzteG (RV 1256 BlgNR 17.GP, abgedruckt in Kierein/Pritz/Sonneck, PsychologenG-PsychotherapieG 165), weil Psychotherapie nach der Legaldefinition in § 1 Abs 1 PthG auch Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Kierein/Pritz/Sonneck aaO). Das PsychotherapieG enthält aber keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten ist. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, verstoßen daher nicht gegen das PsychotherapieG; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürfen sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie in § 11 PthG genannten Erfordernisse, insbesondere daher auch nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste. bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundung des Behandelten zu fördern. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist gemäß Paragraph 11, PthG berechtigt, wer die im Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat, eigenberechtigt ist, das 28 Lebensjahr vollendet hat, die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, PthG ist die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des ÄrzteG ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Diese Bestimmung enthält die notwendige legistische Klarstellung (des Verhältnisses) zum ÄrzteG Regierungsvorlage 1256 BlgNR 17.GP, abgedruckt in Kierein/Pritz/Sonneck, PsychologenG-PsychotherapieG 165), weil Psychotherapie nach der Legaldefinition in Paragraph eins, Absatz eins, PthG auch Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Kierein/Pritz/Sonneck aaO). Das PsychotherapieG enthält aber keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten ist. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, verstoßen daher nicht gegen das PsychotherapieG; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürfen sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie in Paragraph 11, PthG genannten Erfordernisse, insbesondere daher auch nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste.
Einem Facharzt für Kinderneuropsychiatrie kann daher nicht unter Berufung auf Bestimmungen des PsychotherapieG untersagt werden, mit oder ohne Verwendung des Zusatzes "Psychotherapeutische Medizin" zu seiner Berufsbezeichnung selbständige Psychotherapieleistungen anzubieten oder zu erbringen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO).