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Rechtssatz RS0079433×

Rechtssatz RS0079433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079433

Geschäftszahl

4Ob125/94

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Rechtssatz

Vereinigungen, die nach ihrem statutenmäßigen Zweck nur Wettbewerbsverstöße verfolgen und sonst keine für die Förderung von Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeiten entfalten (sogenannte reine Klagevereine), können durch eine entsprechende Mitgliederstruktur die Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmensinteressen fördern; diese Voraussetzung wird immer dann erfüllt sein, wenn dem Verband nur Unternehmer angehören; wenn aber dem Verein auch andere Personen als Unternehmer angehören, ist zu prüfen, ob er trotzdem nach der Zahl und Art seiner Mitglieder, sowie nach seinem organisatorischen Aufbau eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Interesse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 125/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 125/94
    Veröff: SZ 68/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079433

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00125_9400000_003