Rechtssatz RS0071654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071654
Entscheidungsdatum
14.02.1977
Rechtssatz
Eine anrechenbare Praxis setzt voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter der Aufsicht eines Chefs voll und ganz widmet und während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf widmet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071654
Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_003