Rechtssatz RS0071662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0071662
Geschäftszahl
Bkv3/83; Bkv3/87; 5Bkd1/09; 19Ob3/14a; 19Ob3/19h; 28Ds2/20p
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Rechtssatz
Der Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen.Der Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der Paragraphen 5, Absatz 4, RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen.
Entscheidungstexte
- Bkv 3/83
Entscheidungstext OGH 18.07.1983 Bkv 3/83
- Bkv 3/87
Entscheidungstext OGH 20.06.1988 Bkv 3/87
nur: Von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. (T1); Beisatz: Devolutionsantrag unzulässig. (T2) Veröff: AnwBl 1990,93
- 5 Bkd 1/09
Entscheidungstext OGH 12.10.2009 5 Bkd 1/09
Vgl; Beisatz: Die Disziplinarbehörden sind an allfällige Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die neuerliche Eintragung nicht gebunden. Die Tatsache der neuerlichen Eintragung steht daher der Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegen. (T3)
- 19 Ob 3/14a
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
Auch
- 19 Ob 3/19h
Entscheidungstext OGH 17.10.2019 19 Ob 3/19h
Beisatz: Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere, ob die Verfehlungen auf einmalige, außergewöhnliche Lebensumstände oder auf das Fehlen eines integren Charakters zurückzuführen sind, wie sich der Eintragungswerber seither verhalten hat und ob eine positive Zukunftsprognose gegenüber den Verfehlungen der Vergangenheit überwiegt. (T4)
- 28 Ds 2/20p
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071662
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19830718_OGH0002_000BKV00003_8300000_002