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Rechtssatz RS0071663×

Rechtssatz RS0071663

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0071663

Geschäftszahl

Bkv3/75

Entscheidungsdatum

14.02.1977

Rechtssatz

Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann dann angenommen werden, wenn die anderweitige Tätigkeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet wird. Eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden an einer Universität wird wohl kein Hindernis für eine Ausbildung im Sinne der vorangegangenen Ausführungen darstellen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/75
    Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071663

Dokumentnummer

JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_004