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Rechtssatz RS0071703×

Rechtssatz RS0071703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0071703

Geschäftszahl

Bkv2/91

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Rechtssatz

Bei Versagung einer Bestätigung über die gemäß Paragraph 2, RAO vorgeschriebene erforderliche praktische Verwendung ist sowohl der Rechtsanwalt als auch der bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter aktiv legitimiert, einen Feststellungsbescheid des Ausschusses zu erwirken und gegen eine abweisende Entscheidung Rechtsmittel zu erheben. Die Ausstellung einer Legitimationsurkunde kann aber ausschließlich über Einschreiten des Rechtsanwaltes (und nicht des in der Legitimationsurkunde auszuweisenden Rechtsanwaltswärters) erfolgen (Paragraph 31, RAO). Daher hat in diesem Fall nur der Rechtsanwalt Parteistellung, sodaß auch nur er zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.06.1991 Bkv 2/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071703

Dokumentnummer

JJR_19910610_OGH0002_000BKV00002_9100000_001