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Rechtssatz RS0071727×

Rechtssatz RS0071727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0071727

Geschäftszahl

Bkv4/90

Entscheidungsdatum

15.10.1990

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, RAO über die Dauer der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt sind nach Paragraph 2, Absatz 3, RAO zwingend. Auf die Dauer dieser bei einem Rechtsanwalt zurückzulegenden praktischen Verwendung sind daher andere rechtsberufliche Tätigkeiten, auch die bei einem Notar ausgeübt, nicht anzurechnen. Derartige Tätigkeiten können nur auf diejenige Dauer der praktischen Verwendung angerechnet werden, die über die im Paragraph 2, Absatz 2, RAO zwingend festgesetzten Zeiträume der Verwendung bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt hinausgehen. Die Gerichtspraxis im Ausmaß von neun Monaten ist hingegen schon auf Grund des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz 2, RAO) zu berücksichtigen, weshalb eine formelle Anrechnung entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/90
    Entscheidungstext OGH 15.10.1990 Bkv 4/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071727

Dokumentnummer

JJR_19901015_OGH0002_000BKV00004_9000000_001