Rechtssatz RS0071757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071757
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Werden in der Ankündigung nur einzelne Artikel unter Bekanntgabe ihrer (Normalpreise) Preise angeführt und den Kunden die Möglichkeit geboten, einige davon gemeinsam zu einem Gesamtpreis zu kaufen, muß das Publikum darin die Ankündigung eines Mengenrabatts im Sinne des § 7 RabG - der ja auch dann vorliegt, wenn die in der Lieferung veräußerten "mehrere Stücke" verschiedenartige Waren sind - erblicken.Werden in der Ankündigung nur einzelne Artikel unter Bekanntgabe ihrer (Normalpreise) Preise angeführt und den Kunden die Möglichkeit geboten, einige davon gemeinsam zu einem Gesamtpreis zu kaufen, muß das Publikum darin die Ankündigung eines Mengenrabatts im Sinne des Paragraph 7, RabG - der ja auch dann vorliegt, wenn die in der Lieferung veräußerten "mehrere Stücke" verschiedenartige Waren sind - erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071757
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00087_8800000_002