Der Revisionsrekurs ist - entgegen der Meinung der
Beklagten - zulässig, weil zu den hier anzuwendenden unbestimmten
Gesetzesbegriffen zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung
entwickelte Leitsätze vorliegen, sich aber aus ihnen die konkrete
Lösung des zu entscheidenden Falles nicht ohne weiteres ergibt. Ein
dem vorliegenden gleichartiger Sachverhalt war, soweit überblickbar,
noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
Dieser kann seiner Leitfunktion aber nur dann gerecht werden, wenn
er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Rechtsprechung, sondern auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1988, 75 u.v.a.).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Einem Kaufmann muß es grundsätzlich freistehen, auch mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art zu einem einheitlichen Angebot zusammenfassen und für dieses Angebot einen selbständig kalkulierten Preis festzusetzen, ohne hiebei an die Summe der Einzelpreise für diese Waren oder Leistungen gebunden zu sein. Wenn allerdings die umworbenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, daß es sich dabei nicht um einen Normalpreis für eine selbständige Verkaufseinheit, sondern um einen Nachlaß von den Einzelpreisen handelt, so liegt eine Rabattankündigung vor (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1999 f Rz 33 zu § 1 RabG). Entscheidend ist somit, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrspreise verschiedene Normalpreise - einerseits für jedes einzelne Produkt und andererseits für eine Kombination dieser Produkte - oder aber nur ein Normalpreis je Produkt als Bezugsgröße und niedrigere Ausnahmepreise für die Produkte innerhalb der Kombination vorliegen (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 346 Rz 44 zu § 1 RabG). Die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung stellt sich im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange nicht als zweiter Normalpreis dar, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (ÖBl. 1987, 103; WBl 1987,306). Vor allem bei einer offenen Koppelung unter Nennung der Einzelpreise kann die niedrigere Preisstellung den Eindruck eines Preisnachlasses hervorrufen (Baumbach-Hefermehl aaO).Einem Kaufmann muß es grundsätzlich freistehen, auch mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art zu einem einheitlichen Angebot zusammenfassen und für dieses Angebot einen selbständig kalkulierten Preis festzusetzen, ohne hiebei an die Summe der Einzelpreise für diese Waren oder Leistungen gebunden zu sein. Wenn allerdings die umworbenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, daß es sich dabei nicht um einen Normalpreis für eine selbständige Verkaufseinheit, sondern um einen Nachlaß von den Einzelpreisen handelt, so liegt eine Rabattankündigung vor (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1999 f Rz 33 zu Paragraph eins, RabG). Entscheidend ist somit, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrspreise verschiedene Normalpreise - einerseits für jedes einzelne Produkt und andererseits für eine Kombination dieser Produkte - oder aber nur ein Normalpreis je Produkt als Bezugsgröße und niedrigere Ausnahmepreise für die Produkte innerhalb der Kombination vorliegen (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 346 Rz 44 zu Paragraph eins, RabG). Die in Aussicht gestellte günstigere Preisbemessung stellt sich im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise so lange nicht als zweiter Normalpreis dar, als der Normalpreis der Einzelware im Geschäftsverkehr als die allein maßgebende Bezugsgröße aufgefaßt wird. Anders liegen die Dinge nur dann, wenn die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit erscheint, die - wie etwa eine Doppel-, Groß- oder Mehrfachpackung - auch als solche gehandelt wird (ÖBl. 1987, 103; WBl 1987,306). Vor allem bei einer offenen Koppelung unter Nennung der Einzelpreise kann die niedrigere Preisstellung den Eindruck eines Preisnachlasses hervorrufen (Baumbach-Hefermehl aaO).
Jede der drei vom Kläger beanstandeten Werbeaussendungen war dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte mehrere ihrer Produkte unter Angabe ihres Normalpreises mit der Ankündigung zur Auswahl angeboten hat, daß bei gleichzeitigem Kauf einer bestimmten Zahl dieser Produkte ein Pauschalpreis verrechnet werde, der wesentlich unter der Summe der Einzelpreise gelegen war. Die Beklagte hat insbesondere auch in ihren eigenen "Spar-" oder "Rechenbeispielen" die Normalpreise der Einzelprodukte - die ja beim Kauf einer geringeren als der im jeweiligen Angebot vorgesehenen Sondermenge weiterhin verrechnet werden sollten - dem besonderen Pauschalpreis der Kombination gegenübergestellt. Ob auch dann, wenn die Beklagte selbst eine Anzahl ihrer Artikel zu einem "Set" zusammgefaßt angeboten hätte, der Eindruck einer selbständigen Verkaufseinheit hervorgerufen worden wäre, bedarf hier keiner Prüfung. Im vorliegenden Fall, wo die Beklagte nur einzelne Artikel unter Bekanntgabe ihrer (Normal-)Preise angeführt und den Kunden die Möglichkeit geboten hatte, einige davon gemeinsam zu einem Gesamtpreis zu kaufen, mußte das Publikum darin die Ankündigung eines Mengenrabatts im Sinne des § 7 RabG - der ja auch dann vorliegt, wenn die in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücke" verschiedenartige Waren sind (Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 80 Anm. 2 und 3 zu § 7 RabG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 94; ÖBl. 1987, 103 mit weiteren Literaturnachweisen) - erblicken. Dieser Mengennachlaß konnte, wie sämtliche Rechenbeispiele der Beklagten zeigen, 50 % beträchtlich übersteigen. Daß ein solcher Preisnachlaß im konkreten Fall "nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen" und daher gemäß § 7 Abs 1 RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen derartigen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl. 1978, 48 mwN; ÖBl. 1987, 103) - Beklagte in erster Instanz nicht behauptet; sie hat in diesem Zusammenhang, ohne irgendwelche Bescheinigungsmittel anzubieten, lediglich vorgebracht, es sei im heutigen Wirtschaftsleben allgemein üblich geworden, daß vielerlei verschiedene Produkte zu einer Verkaufseinheit oder zu einem neuen Produkt-Set zusammengesetzt würden und demgemäß einen einheitlichen, vom Summenpreis der Einzelprodukte abweichenden Preis hätten (S. 17); daß dabei aber Preisnachlässe solchen Umfanges wie im vorliegenden Fall gewährt würden, wurde nicht behauptet. Da die Beklagte somit gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die vom Erstrichter erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen. Die Fassung des Spruches ist - entgegen der von der Beklagten im Rekurs geäußerten Meinung (S. 59 f) - weder undeutlich noch zu weit; davon, daß damit der Beklagten überhaupt verboten würde, Warensets anzubieten und ihre Preise frei zu gestalten, kann keine Rede sein, weil sich das Verbot an den Merkmalen der beanstandeten Werbeaussendungen orientiert und demnach nur die Ankündigung verbietet, daß Kunden für bestimmte Waren mit Normalpreisen dann, wenn sie sich selbst ein Set daraus zusammenstellten, einen um mehr als 50 % niedrigeren Pauschalpreis (= Gesamtpreis) zu zahlen hätten.Jede der drei vom Kläger beanstandeten Werbeaussendungen war dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte mehrere ihrer Produkte unter Angabe ihres Normalpreises mit der Ankündigung zur Auswahl angeboten hat, daß bei gleichzeitigem Kauf einer bestimmten Zahl dieser Produkte ein Pauschalpreis verrechnet werde, der wesentlich unter der Summe der Einzelpreise gelegen war. Die Beklagte hat insbesondere auch in ihren eigenen "Spar-" oder "Rechenbeispielen" die Normalpreise der Einzelprodukte - die ja beim Kauf einer geringeren als der im jeweiligen Angebot vorgesehenen Sondermenge weiterhin verrechnet werden sollten - dem besonderen Pauschalpreis der Kombination gegenübergestellt. Ob auch dann, wenn die Beklagte selbst eine Anzahl ihrer Artikel zu einem "Set" zusammgefaßt angeboten hätte, der Eindruck einer selbständigen Verkaufseinheit hervorgerufen worden wäre, bedarf hier keiner Prüfung. Im vorliegenden Fall, wo die Beklagte nur einzelne Artikel unter Bekanntgabe ihrer (Normal-)Preise angeführt und den Kunden die Möglichkeit geboten hatte, einige davon gemeinsam zu einem Gesamtpreis zu kaufen, mußte das Publikum darin die Ankündigung eines Mengenrabatts im Sinne des Paragraph 7, RabG - der ja auch dann vorliegt, wenn die in einer Lieferung veräußerten "mehreren Stücke" verschiedenartige Waren sind (Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 80 Anmerkung 2 und 3 zu Paragraph 7, RabG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 94; ÖBl. 1987, 103 mit weiteren Literaturnachweisen) - erblicken. Dieser Mengennachlaß konnte, wie sämtliche Rechenbeispiele der Beklagten zeigen, 50 % beträchtlich übersteigen. Daß ein solcher Preisnachlaß im konkreten Fall "nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl als handelsüblich anzusehen" und daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RabG zulässig gewesen wäre, hat die - für einen derartigen Ausnahmetatbestand beweispflichtige (ÖBl. 1978, 48 mwN; ÖBl. 1987, 103) - Beklagte in erster Instanz nicht behauptet; sie hat in diesem Zusammenhang, ohne irgendwelche Bescheinigungsmittel anzubieten, lediglich vorgebracht, es sei im heutigen Wirtschaftsleben allgemein üblich geworden, daß vielerlei verschiedene Produkte zu einer Verkaufseinheit oder zu einem neuen Produkt-Set zusammengesetzt würden und demgemäß einen einheitlichen, vom Summenpreis der Einzelprodukte abweichenden Preis hätten (S. 17); daß dabei aber Preisnachlässe solchen Umfanges wie im vorliegenden Fall gewährt würden, wurde nicht behauptet. Da die Beklagte somit gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die vom Erstrichter erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen. Die Fassung des Spruches ist - entgegen der von der Beklagten im Rekurs geäußerten Meinung (S. 59 f) - weder undeutlich noch zu weit; davon, daß damit der Beklagten überhaupt verboten würde, Warensets anzubieten und ihre Preise frei zu gestalten, kann keine Rede sein, weil sich das Verbot an den Merkmalen der beanstandeten Werbeaussendungen orientiert und demnach nur die Ankündigung verbietet, daß Kunden für bestimmte Waren mit Normalpreisen dann, wenn sie sich selbst ein Set daraus zusammenstellten, einen um mehr als 50 % niedrigeren Pauschalpreis (= Gesamtpreis) zu zahlen hätten.
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.