Rechtssatz RS0071790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071790
Entscheidungsdatum
20.06.1989
Rechtssatz
Der Entschädigungsanspruch nach Abs 2 des § 25 oö ROG erlischt gemäß Abs 5 leg cit nicht schon durch eine Rückwidmung eines Grundstücks als Bauland in irgendeiner Form, sondern nur unter der Voraussetzung, daß der mit der vorausgegangenen Änderung oder Erlassung eines Flächenwidmungsplans verbundene Wertverlust durch die nachträgliche Änderung des Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans ausgeglichen wird.Der Entschädigungsanspruch nach Absatz 2, des Paragraph 25, oö ROG erlischt gemäß Absatz 5, leg cit nicht schon durch eine Rückwidmung eines Grundstücks als Bauland in irgendeiner Form, sondern nur unter der Voraussetzung, daß der mit der vorausgegangenen Änderung oder Erlassung eines Flächenwidmungsplans verbundene Wertverlust durch die nachträgliche Änderung des Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans ausgeglichen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071790
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0020OB00605_8800000_001