Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, nach § 25 Abs 5 OÖ ROG erlösche ein Entschädigungsanspruch und eine allenfalls bezahlte Entschädigung sei zurückzuzahlen, wenn "die Bebauung des Grundstücks zulässig wird". Eine Bebauung sei immer dann zulässig, wenn das Grundstück als Bauland gewidmet sei, gleichgültig in welche Kategorie von Bauland im Sinne des § 16 OÖ ROG das Grundstück dann falle. Anzuwenden sei nun nicht mehr § 25 Abs 2, sondern § 25 Abs 5 OÖ ROG, also eine neue gesetzliche Bestimmung, über deren Auslegung eine bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege. § 25 Abs 5 OÖ ROG treffe aber, wie das Erstgericht richtig erkenne, keine Unterscheidung nach der Art der Bebaubarkeit. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, nach Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG erlösche ein Entschädigungsanspruch und eine allenfalls bezahlte Entschädigung sei zurückzuzahlen, wenn "die Bebauung des Grundstücks zulässig wird". Eine Bebauung sei immer dann zulässig, wenn das Grundstück als Bauland gewidmet sei, gleichgültig in welche Kategorie von Bauland im Sinne des Paragraph 16, OÖ ROG das Grundstück dann falle. Anzuwenden sei nun nicht mehr Paragraph 25, Absatz 2,, sondern Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG, also eine neue gesetzliche Bestimmung, über deren Auslegung eine bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege. Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG treffe aber, wie das Erstgericht richtig erkenne, keine Unterscheidung nach der Art der Bebaubarkeit. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, daß hinsichtlich der Auslegung der für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Bestimmung des § 25 Abs 5 OÖ ROG eine Bindungswirkung an den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes nicht besteht, da die erstgenannte Vorschrift erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.2.1988, 2 Ob 605/87, erlassen wurde; damit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewonnen.Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, daß hinsichtlich der Auslegung der für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG eine Bindungswirkung an den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes nicht besteht, da die erstgenannte Vorschrift erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.2.1988, 2 Ob 605/87, erlassen wurde; damit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewonnen.
§ 25 Abs 1 bis 4 des OÖ ROG LGBl 1972/18 idgF lauten:
§ 25 Entschädigung:
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureifmachung des Grundstücks aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Hat der Eigentümer eines im Sinne des § 16 Abs 1 als Bauland geeigneten und nicht von einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erfaßten Grundstücks oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers Kosten für die Baureifmachung des Grundstücks im Vertrauen darauf aufgewendet, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, und wird durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans bzw des Bebauungsplans die Bebauung verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dort, wo für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbaren Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Hat der Eigentümer eines im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, als Bauland geeigneten und nicht von einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erfaßten Grundstücks oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers Kosten für die Baureifmachung des Grundstücks im Vertrauen darauf aufgewendet, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, und wird durch die Wirkung des Flächenwidmungsplans bzw des Bebauungsplans die Bebauung verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dort, wo für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbaren Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.
(2) Wird durch Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans ein als Bauland im Sinne des § 16 Abs 1 geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstücks Entschädigung im Ausmaß der Wertverminderung zu leisten.(2) Wird durch Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans ein als Bauland im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstücks Entschädigung im Ausmaß der Wertverminderung zu leisten.
(3) Der Antrag auf Entschädigung (Abs 1 und 2) ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Bestehen des Anspruchs und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungsbetrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag ist auf Grund der Schätzung mindestens eines beeideten Sachverständigen festzusetzen.(3) Der Antrag auf Entschädigung (Absatz eins und 2) ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Bestehen des Anspruchs und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungsbetrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag ist auf Grund der Schätzung mindestens eines beeideten Sachverständigen festzusetzen.
(4) Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages (Abs 3) ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungsbetrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Im Ausschußbericht wurde hiezu ausgeführt:(4) Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages (Absatz 3,) ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungsbetrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Im Ausschußbericht wurde hiezu ausgeführt:
"Jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans bringt zwangsläufig eine Änderung der Bodenwertverhältnisse mit sich. Der Landesgesetzgeber kann an diesen in den Privatrechtsbereich eingreifenden Folgen jeder Änderung der Rechtslage im Bereich der örtlichen Raumordnung durch Verordnung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht vorbeigehen. Er muß vielmehr, soll die gesetzliche Regelung der Raumordnung in sinnvoller Ausschöpfung der Kompetenz des Landes vertretbar sein, auch negative Auswirkungen örtlicher Raumordnungsmaßnahmen im Bereiche des Privatrechts hintanzuhalten versuchen. Die Kompetenz hiefür ist im Art 15 Abs 9 B-VG 1929 gegründet. Nach dieser Verfassungsbestimmung "sind die Länder im Bereiche ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen"."Jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans bringt zwangsläufig eine Änderung der Bodenwertverhältnisse mit sich. Der Landesgesetzgeber kann an diesen in den Privatrechtsbereich eingreifenden Folgen jeder Änderung der Rechtslage im Bereich der örtlichen Raumordnung durch Verordnung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht vorbeigehen. Er muß vielmehr, soll die gesetzliche Regelung der Raumordnung in sinnvoller Ausschöpfung der Kompetenz des Landes vertretbar sein, auch negative Auswirkungen örtlicher Raumordnungsmaßnahmen im Bereiche des Privatrechts hintanzuhalten versuchen. Die Kompetenz hiefür ist im Artikel 15, Absatz 9, B-VG 1929 gegründet. Nach dieser Verfassungsbestimmung "sind die Länder im Bereiche ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen".
Die aufgezeigten sachlichen Erwägungen begründen die Regelung des § 25 des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Die Abs 1 und 2 sehen Entschädigungen für den Fall vor, daß durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans ein effektiver Schaden im Vermögen der Betroffenen eintritt. Diesen Bestimmungen kommt darüber hinaus aber auch eine wesentliche prohibitive Bedeutung zu, weil sie mit in Richtung einer sachgerechten örtlichen Planung wirken.Die aufgezeigten sachlichen Erwägungen begründen die Regelung des Paragraph 25, des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Die Absatz eins und 2 sehen Entschädigungen für den Fall vor, daß durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans ein effektiver Schaden im Vermögen der Betroffenen eintritt. Diesen Bestimmungen kommt darüber hinaus aber auch eine wesentliche prohibitive Bedeutung zu, weil sie mit in Richtung einer sachgerechten örtlichen Planung wirken.
Die Abs 3 und 4 enthalten die erforderlichen verfahrensrechtlichen Normen".Die Absatz 3 und 4 enthalten die erforderlichen verfahrensrechtlichen Normen".
Durch Art I Z 3 des Landesgesetzes vom 4.3.1988, LGBl 1988/29, wurde folgender Absatz 5 des § 25 eingefügt:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, des Landesgesetzes vom 4.3.1988, LGBl 1988/29, wurde folgender Absatz 5 des Paragraph 25, eingefügt:
"(5) Wenn durch eine nachträgliche, innerhalb von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs 3 in Kraft tretende Änderung des Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans die Bebauung des Grundstücks zulässig wird, erlischt der Anspruch auf Entschädigung (Abs 1 und 2); wurde die Entschädigung bereits geleistet, so ist sie vom Eigentümer des Grundstücks an die Gemeinde zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme nicht zustande, so sind Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der bisherige Absatz "5" erhält die Bezeichnung "6".""(5) Wenn durch eine nachträgliche, innerhalb von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz 3, in Kraft tretende Änderung des Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans die Bebauung des Grundstücks zulässig wird, erlischt der Anspruch auf Entschädigung (Absatz eins und 2); wurde die Entschädigung bereits geleistet, so ist sie vom Eigentümer des Grundstücks an die Gemeinde zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme nicht zustande, so sind Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der bisherige Absatz "5" erhält die Bezeichnung "6"."
Gemäß Art II Z 2 tritt diese Bestimmung rückwirkend mit 1.1.1984 in Kraft.Gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2, tritt diese Bestimmung rückwirkend mit 1.1.1984 in Kraft.
In der Begründung zur Gesetzesvorlage der OÖ Landesregierung (Beil. 150/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXIII. GP), die unverändert in den Ausschußbericht übernommen wurde (Beil. 160/1988, XXIII. GP) wurde hinsichtlich der Bestimmung des § 25 Abs 5 OÖ ROG ausgeführt:In der Begründung zur Gesetzesvorlage der OÖ Landesregierung (Beil. 150 aus 1988, zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, römisch 23 . GP), die unverändert in den Ausschußbericht übernommen wurde (Beil. 160 aus 1988,, römisch 23 . Gesetzgebungsperiode wurde hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG ausgeführt:
"§ 25 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (O.ö.ROG), LGBl. Nr 18/1972, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 15/1977 und der Kundmachung LGBl Nr 102/1982 sieht in den Abs 1 und 2 Entschädigungsansprüche für zwei Gruppen von Fällen vor:"§ 25 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (O.ö.ROG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1972,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1977, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 1982, sieht in den Absatz eins und 2 Entschädigungsansprüche für zwei Gruppen von Fällen vor:
Nach Abs 1 besteht ein solcher Anspruch für frustrierte (und nachweisbare) Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Bebaubarkeit eines Grundstücks zur Baureifmachung dieses Grundstücks getätigt wurden, wenn durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans die Bebauung verhindert wurde. Abs 2 normiert einen Entschädigungsanspruch für Wertminderungen, die dadurch entstehen, daß bei der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans ein als Bauland geeignetes und von Bauland umschlossenes Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird.Nach Absatz eins, besteht ein solcher Anspruch für frustrierte (und nachweisbare) Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Bebaubarkeit eines Grundstücks zur Baureifmachung dieses Grundstücks getätigt wurden, wenn durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans die Bebauung verhindert wurde. Absatz 2, normiert einen Entschädigungsanspruch für Wertminderungen, die dadurch entstehen, daß bei der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans ein als Bauland geeignetes und von Bauland umschlossenes Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird.
Nach § 25 Abs 3 O.ö. ROG entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde.Nach Paragraph 25, Absatz 3, O.ö. ROG entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anders als das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, LGBl Nr 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1982 (§ 20 Abs 5) und das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl Nr 127, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 1985, LGBl Nr 39/1986, (§ 34 Abs 7) enthält das O.ö. ROG keine Regelung für den Fall, daß nach erfolgter Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 Abs 3 auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplans bzw des Bebauungsplans die Bebauung des Grundstücks (wieder) zulässig wird.Anders als das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, LGBl Nr 26, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1982, (Paragraph 20, Absatz 5,) und das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl Nr 127, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 1985, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1986,, (Paragraph 34, Absatz 7,) enthält das O.ö. ROG keine Regelung für den Fall, daß nach erfolgter Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplans bzw des Bebauungsplans die Bebauung des Grundstücks (wieder) zulässig wird.
Die Praxis zeigt, daß auch in Österreich der Bedarf nach einer Regelung für derartige Fälle besteht. Dabei soll aber nicht nur - nach dem Vorbild der zitierten Vorschriften in Salzburg und der Steiermark - ein Anspruch der Gemeinde auf Rückzahlung bereits geleisteter Entschädigungen normiert werden; vielmehr sollen auch Fälle eine Regelung erfahren, in denen eine Entschädigung noch nicht geleistet worden ist. Für diesen Fall soll das Erlöschen des - bereits rechtskräftig festgestellten - Anspruchs auf Entschädigung normiert werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorgesehene gesetzliche Regelung auf Art 15 Abs 1 bzw Art 15 Abs 9 B-VG. Nach Art 15 Abs 9 B-VG sind zivilrechtliche Regelungen des Landesgesetzgebers zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, dh nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerläßlich sind (zB VfSlg 10.097/1984). Unerläßlich ist die vorgesehene Regelung deshalb, weil die bestehenden Regelungen ohne ergänzende Bestimmungen für solche Fälle unvollständig blieben, in denen die ursprünglich gegeben gewesenen Voraussetzungen für Entschädigungen nach § 25 Abs 1 oder 2 O.ö.ROG wegen der späteren Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nachträglich wieder weggefallen sind.In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorgesehene gesetzliche Regelung auf Artikel 15, Absatz eins, bzw Artikel 15, Absatz 9, B-VG. Nach Artikel 15, Absatz 9, B-VG sind zivilrechtliche Regelungen des Landesgesetzgebers zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, dh nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerläßlich sind (zB VfSlg 10.097 aus 1984,). Unerläßlich ist die vorgesehene Regelung deshalb, weil die bestehenden Regelungen ohne ergänzende Bestimmungen für solche Fälle unvollständig blieben, in denen die ursprünglich gegeben gewesenen Voraussetzungen für Entschädigungen nach Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 O.ö.ROG wegen der späteren Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nachträglich wieder weggefallen sind.
Um mit der vorgesehenen Novelle auch bereits eingetretene Fälle der beschriebenen Art erfassen zu können, soll Art I Z 3 gemäß Art II rückwirkend in Kraft treten".Um mit der vorgesehenen Novelle auch bereits eingetretene Fälle der beschriebenen Art erfassen zu können, soll Artikel römisch eins, Ziffer 3, gemäß Artikel römisch zwei, rückwirkend in Kraft treten".
Die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache hängt von der Auslegung des § 25 Abs 5 OÖ ROG ab, wonach dann, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans die Bebauung des Grundstücks zulässig wird, der Anspruch auf Entschädigung (Abs 1 und 2) erlischt. Nach Auffassung des Revisionsrekurses ist eine Bebauung immer dann zulässig, wenn das Grundstück als Bauland gewidmet ist, gleichgültig, in welche Kategorie von Bauland im Sinne des § 16 OÖ ROG das Grundstück durch die Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans fällt; demgegenüber vertrat das Rekursgericht die Ansicht, § 25 Abs 5 sei im Zusammenhang mit Abs 2 des § 25 dahin auszulegen, daß nicht schon eine Rückwidmung eines Grundstücks in irgendeiner Form als Bauland einen Anspruch auf Entschädigung aufheben könne, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß der mit der vorausgegangenen Änderung oder Erlassung eines Flächenwidmungsplans verbundene Wertverlust des Grundstücks durch die nachträgliche Änderung wieder ausgeglichen werde. Der Oberste Gerichtshof folgt aus folgenden Erwägungen der Auslegung des Rekursgerichts:Die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache hängt von der Auslegung des Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG ab, wonach dann, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans die Bebauung des Grundstücks zulässig wird, der Anspruch auf Entschädigung (Absatz eins und 2) erlischt. Nach Auffassung des Revisionsrekurses ist eine Bebauung immer dann zulässig, wenn das Grundstück als Bauland gewidmet ist, gleichgültig, in welche Kategorie von Bauland im Sinne des Paragraph 16, OÖ ROG das Grundstück durch die Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans fällt; demgegenüber vertrat das Rekursgericht die Ansicht, Paragraph 25, Absatz 5, sei im Zusammenhang mit Absatz 2, des Paragraph 25, dahin auszulegen, daß nicht schon eine Rückwidmung eines Grundstücks in irgendeiner Form als Bauland einen Anspruch auf Entschädigung aufheben könne, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß der mit der vorausgegangenen Änderung oder Erlassung eines Flächenwidmungsplans verbundene Wertverlust des Grundstücks durch die nachträgliche Änderung wieder ausgeglichen werde. Der Oberste Gerichtshof folgt aus folgenden Erwägungen der Auslegung des Rekursgerichts:
Nach dem oben zitierten Ausschußbericht zu § 25 Abs 1 bis 4 OÖ ROG ging der Gesetzgeber davon aus, daß jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans zwangsläufig eine Änderung der Bodenwertverhältnisse mit sich bringt. Der Landesgesetzgeber kann an diesen in den Privatrechtsbereich eingreifenden Folgen jeder Änderung der Rechtslage im Bereich der örtlichen Raumordnung durch Verordnung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht vorbeigehen. Er muß vielmehr, soll die gesetzliche Regelung der Raumordnung in sinnvoller Ausschöpfung der Kompetenz des Landes vertretbar sein, auch negative Auswirkungen örtlicher Raumordnungsmaßnahmen im Bereiche des Privatrechts hintanzuhalten versuchen.Nach dem oben zitierten Ausschußbericht zu Paragraph 25, Absatz eins bis 4 OÖ ROG ging der Gesetzgeber davon aus, daß jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans zwangsläufig eine Änderung der Bodenwertverhältnisse mit sich bringt. Der Landesgesetzgeber kann an diesen in den Privatrechtsbereich eingreifenden Folgen jeder Änderung der Rechtslage im Bereich der örtlichen Raumordnung durch Verordnung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht vorbeigehen. Er muß vielmehr, soll die gesetzliche Regelung der Raumordnung in sinnvoller Ausschöpfung der Kompetenz des Landes vertretbar sein, auch negative Auswirkungen örtlicher Raumordnungsmaßnahmen im Bereiche des Privatrechts hintanzuhalten versuchen.
Die Abs 1 und 2 sehen Entschädigungen für den Fall vor, daß durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans ein effektiver Schaden im Vermögen der Betroffenen eintritt.Die Absatz eins und 2 sehen Entschädigungen für den Fall vor, daß durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans bzw Bebauungsplans ein effektiver Schaden im Vermögen der Betroffenen eintritt.
Diese Ausführungen legen den Schluß nahe, daß der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung auf privatrechtliche Schadenersatzgrundsätze abstellen wollte. Gemäß § 1323 ABGB muß aber, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht möglich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Unter "Wiederherstellung" ist die Herstellung einer wirtschaftlich gleichen Lage ("Ersatzlage") zu verstehen (vgl SZ 43/186 ua). Aus dem Ausschußbericht betreffend § 25 Abs 5 OÖ ROG ist nicht zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber bei der Anwendung dieser Bestimmung entgegen der im Ausschußbericht zu Abs 1 bis 4 dargelegten Erwägungen von diesen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen abzugehen beabsichtigte. Daraus folgt aber, wie das Rekursgericht richtig erkannte, daß der Entschädigungsanspruch nach Abs 2 des § 25 OÖ ROG gemäß Abs 5 leg cit nicht schon durch eine Rückwidmung eines Grundstücks als Bauland in irgendeiner Form erlischt, sondern nur unter der Voraussetzung, daß der mit der vorausgegangenen Änderung oder Erlassung eines Flächenwidmungsplans verbundene Wertverlust durch die nachträgliche Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans ausgeglichen wird. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß mit dem am 6.7.1984 kundgemachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde S*** das streitgegenständliche Grundstück zum größeren Teil als Grünland und zum Teil als Betriebsbaugebiet B gewidmet wurde. Mit Flächenwidmungsplan vom 27.11.1985 erfolgte eine Umwidmung des Grundstücks als gemischtes Baugebiet M 1. Nach § 16 Abs 7 OÖ ROG sind als gemischte Baugebiete solche Flächen vorzusehen, die für nicht wesentlich störende Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die in Wohngebieten (Abs 3) oder in Kerngebieten (Abs 6) errichtet werden dürfen. Für welche Art der Verbauung das gegenständliche Grundstück vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans geeignet und vorgesehen war, wurde bisher nicht festgestellt. Der Antragsgegner hat behauptet, daß das Grundstück vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans vom 6.7.1984 als Industriegebiet geeignet vorgesehen gewesen sei. Gemäß § 16 Abs 9 OÖ ROG sind als Industriegebiet solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen auf nicht unter Abs 8 (Betriebsbaugebiet) fallende Betriebe bestimmt sind. In Industriegebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Betriebe, Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 16.2.1988, 2 Ob 605/87, ausführte, ist zur Feststellung einer allfälligen Wertverminderung des gegenständlichen Grundstücks im Sinne des § 25 Abs 2 OÖ ROG durch die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans ein Vergleich zwischen dem Wert des Grundstücks vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans vom 6.7.1984 und jenem nach der Änderung des Flächenwidmungsplans durch Bescheid vom 25.11.1985 anzustellen. Ergibt dieser Vergleich eine Wertverminderung, hat der Antragsgegner Anspruch auf Entschädigung, andernfalls nicht. Für eine Entschädigung zufolge einer Wertverminderung des Grundstücks im Zeitraum zwischen der Erlassung und der Änderung des Flächenwidmungsplans bietet die Bestimmung des § 25 Abs 2 OÖ ROG keine Grundlage. Es bedarf daher, worauf das Rekursgericht bereits in seinem ersten Aufhebungsbeschluß vom 12.4.1988, ON 32, hingewiesen hat, ergänzender Feststellungen, sodaß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum erfolgte.Diese Ausführungen legen den Schluß nahe, daß der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung auf privatrechtliche Schadenersatzgrundsätze abstellen wollte. Gemäß Paragraph 1323, ABGB muß aber, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht möglich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Unter "Wiederherstellung" ist die Herstellung einer wirtschaftlich gleichen Lage ("Ersatzlage") zu verstehen vergleiche SZ 43/186 ua). Aus dem Ausschußbericht betreffend Paragraph 25, Absatz 5, OÖ ROG ist nicht zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber bei der Anwendung dieser Bestimmung entgegen der im Ausschußbericht zu Absatz eins bis 4 dargelegten Erwägungen von diesen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen abzugehen beabsichtigte. Daraus folgt aber, wie das Rekursgericht richtig erkannte, daß der Entschädigungsanspruch nach Absatz 2, des Paragraph 25, OÖ ROG gemäß Absatz 5, leg cit nicht schon durch eine Rückwidmung eines Grundstücks als Bauland in irgendeiner Form erlischt, sondern nur unter der Voraussetzung, daß der mit der vorausgegangenen Änderung oder Erlassung eines Flächenwidmungsplans verbundene Wertverlust durch die nachträgliche Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans ausgeglichen wird. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß mit dem am 6.7.1984 kundgemachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde S*** das streitgegenständliche Grundstück zum größeren Teil als Grünland und zum Teil als Betriebsbaugebiet B gewidmet wurde. Mit Flächenwidmungsplan vom 27.11.1985 erfolgte eine Umwidmung des Grundstücks als gemischtes Baugebiet M 1. Nach Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG sind als gemischte Baugebiete solche Flächen vorzusehen, die für nicht wesentlich störende Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die in Wohngebieten (Absatz 3,) oder in Kerngebieten (Absatz 6,) errichtet werden dürfen. Für welche Art der Verbauung das gegenständliche Grundstück vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans geeignet und vorgesehen war, wurde bisher nicht festgestellt. Der Antragsgegner hat behauptet, daß das Grundstück vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans vom 6.7.1984 als Industriegebiet geeignet vorgesehen gewesen sei. Gemäß Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG sind als Industriegebiet solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen auf nicht unter Absatz 8, (Betriebsbaugebiet) fallende Betriebe bestimmt sind. In Industriegebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Betriebe, Verwaltungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 16.2.1988, 2 Ob 605/87, ausführte, ist zur Feststellung einer allfälligen Wertverminderung des gegenständlichen Grundstücks im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, OÖ ROG durch die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans ein Vergleich zwischen dem Wert des Grundstücks vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans vom 6.7.1984 und jenem nach der Änderung des Flächenwidmungsplans durch Bescheid vom 25.11.1985 anzustellen. Ergibt dieser Vergleich eine Wertverminderung, hat der Antragsgegner Anspruch auf Entschädigung, andernfalls nicht. Für eine Entschädigung zufolge einer Wertverminderung des Grundstücks im Zeitraum zwischen der Erlassung und der Änderung des Flächenwidmungsplans bietet die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, OÖ ROG keine Grundlage. Es bedarf daher, worauf das Rekursgericht bereits in seinem ersten Aufhebungsbeschluß vom 12.4.1988, ON 32, hingewiesen hat, ergänzender Feststellungen, sodaß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum erfolgte.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.