Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Auf die von der Antragstellerin eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war nicht einzugehen, weil in dem gemäß § 25 Abs 4 O.ö.ROG anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Rekursbeantwortung nicht vorgesehen ist (vgl. SZ 57/136 ua; siehe auch unten).Auf die von der Antragstellerin eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war nicht einzugehen, weil in dem gemäß Paragraph 25, Absatz 4, O.ö.ROG anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Rekursbeantwortung nicht vorgesehen ist vergleiche SZ 57/136 ua; siehe auch unten).
Der Revisionsrekurs ist im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Sinne des § 477 Z 4 und 9 ZPO rügt der Antragsgegner die Unterlassung der Zustellung der im Amtsvermerk vom 12. Februar 1987 vom Rekursgericht festgehaltenen Auskunft der Antragstellerin über die Umwidmung des Grundstückes Nr. 134 KG S*** sowie des Rekurses der Antragstellerin an ihn zur Ermöglichung der Erstattung einer Rekursbeantwortung. Dadurch sei das Parteiengehör in einer einem Nichtigkeitsgrund gleichkommenden Weise verletzt worden. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Antragstellerin bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ON 1 vorbrachte, daß inzwischen bereits wieder die Umwidmung des Grundstückes Nr. 134 der KG S*** in Industriebaugebiet durchgeführt worden sei und der Antragsgegner in seiner Stellungnahme (AS 6) auf dieses Vorbringen einging. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Nichtzustellung der vom Rekursgericht eingeholten Auskunft der Antragstellerin über die Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in Industriebaugebiet durch Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid vom 25. November 1985 wurde daher durch die Unterlassung der Zustellung des betreffenden Amtsvermerks an den Antragsgegner nicht bewirkt. Überdies hatte der Antragsgegner Gelegenheit, zu dieser in der Rekursentscheidung behandelten Frage in seinem Revisionsrekurs Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte. Was die Unterlassung der Zustellung des Rekurses der Antragstellerin an den Antragsgegner zur Ermöglichung der Erstattung einer Rekursbeantwortung betrifft, ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, daß im Verfahren außer Streitsachen, auf das § 25 Abs 4 O.ö.ROG verweist, das Rechtsmittel grundsätzlich nicht zweiseitig und daher dem Gegner zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht zuzustellen ist (SZ 57/136 u.a.). Die - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ausdrücklich angeordnet (etwa §§ 227 Abs 2, 231 Abs 2, 249 Abs 2 AußStrG, § 30 Abs 4 und 5 EisbEG u.a.). Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vermochte der Antragsgegner daher nicht aufzuzeigen.Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 4 und 9 ZPO rügt der Antragsgegner die Unterlassung der Zustellung der im Amtsvermerk vom 12. Februar 1987 vom Rekursgericht festgehaltenen Auskunft der Antragstellerin über die Umwidmung des Grundstückes Nr. 134 KG S*** sowie des Rekurses der Antragstellerin an ihn zur Ermöglichung der Erstattung einer Rekursbeantwortung. Dadurch sei das Parteiengehör in einer einem Nichtigkeitsgrund gleichkommenden Weise verletzt worden. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Antragstellerin bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ON 1 vorbrachte, daß inzwischen bereits wieder die Umwidmung des Grundstückes Nr. 134 der KG S*** in Industriebaugebiet durchgeführt worden sei und der Antragsgegner in seiner Stellungnahme (AS 6) auf dieses Vorbringen einging. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Nichtzustellung der vom Rekursgericht eingeholten Auskunft der Antragstellerin über die Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in Industriebaugebiet durch Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid vom 25. November 1985 wurde daher durch die Unterlassung der Zustellung des betreffenden Amtsvermerks an den Antragsgegner nicht bewirkt. Überdies hatte der Antragsgegner Gelegenheit, zu dieser in der Rekursentscheidung behandelten Frage in seinem Revisionsrekurs Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte. Was die Unterlassung der Zustellung des Rekurses der Antragstellerin an den Antragsgegner zur Ermöglichung der Erstattung einer Rekursbeantwortung betrifft, ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, daß im Verfahren außer Streitsachen, auf das Paragraph 25, Absatz 4, O.ö.ROG verweist, das Rechtsmittel grundsätzlich nicht zweiseitig und daher dem Gegner zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht zuzustellen ist (SZ 57/136 u.a.). Die - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ausdrücklich angeordnet (etwa Paragraphen 227, Absatz 2, 231, Absatz 2, 249, Absatz 2, AußStrG, Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG u.a.). Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vermochte der Antragsgegner daher nicht aufzuzeigen.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO enthält der Rekursgrund der Nichtigkeit keine Ausführungen. Lediglich unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Antragsgegner aus, die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sei "in sich selbst widersprüchlich, weil der aufrechte Bestand des Verwaltungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau angenommen wird und ungeachtet dessen rechtsirrig eine streiterhebliche Rückwidmung angenommen wird, sodaß der Entschädigungsanspruch nachträglich erloschen sei". Hiebei übersieht der Antragsgegner, daß dieser Nichtigkeitsgrund nicht etwa einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch der Entscheidung betrifft (vgl. EvBl 1958/11 u.a.). Einen solchen Widerspruch im Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes vermochte der Antragsgegner jedoch ebensowenig darzutun wie das Vorliegen der übrigen im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO genannten Voraussetzungen, nämlich einer so mangelhaften Fassung der Entscheidung, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, oder, daß für die Entscheidung überhaupt keine Gründe angegeben wurden. Eine Nichtigkeit der Entscheidung liegt daher nicht vor.Zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO enthält der Rekursgrund der Nichtigkeit keine Ausführungen. Lediglich unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Antragsgegner aus, die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sei "in sich selbst widersprüchlich, weil der aufrechte Bestand des Verwaltungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau angenommen wird und ungeachtet dessen rechtsirrig eine streiterhebliche Rückwidmung angenommen wird, sodaß der Entschädigungsanspruch nachträglich erloschen sei". Hiebei übersieht der Antragsgegner, daß dieser Nichtigkeitsgrund nicht etwa einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch der Entscheidung betrifft vergleiche EvBl 1958/11 u.a.). Einen solchen Widerspruch im Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes vermochte der Antragsgegner jedoch ebensowenig darzutun wie das Vorliegen der übrigen im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO genannten Voraussetzungen, nämlich einer so mangelhaften Fassung der Entscheidung, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, oder, daß für die Entscheidung überhaupt keine Gründe angegeben wurden. Eine Nichtigkeit der Entscheidung liegt daher nicht vor.
Unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit führt der Antragsgegner aus, das Rekursgericht sei auf Grund der Auskunft der Antragstellerin vom 12. Februar 1987, daß das gegenständliche Grundstück in Industriebaugebiet umgewidmet wurde, zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt dadurch gelangt, daß es infolge dieser Umwidmung die "Herstellung des vorigen Zustandes" hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes angenommen habe. Vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes sei das Grundstück aber als Baugrundstück, also sowohl für Wohnbauten als auch für Betriebe bzw. Industriebauten geeignet gewesen. Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsgegner jedoch keine Aktenwidrigkeit, nämlich die unrichtige Wiedergabe des Akteninhaltes in einem wesentlichen Punkt, aufzuzeigen, weil das Rekursgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens ohnehin davon ausging, daß das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt des Kaufes durch den Antragsgegner als Bauland gewidmet war (ON 21, S 4). Die Ausführungen stellen sich vielmehr als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes dar. Es liegt daher auch der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht vor.
Hingegen kommt dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unter welchem der Antragsgegner unter anderem ausführt, da das Rekursgericht die Frage der Zurückversetzung in den vorigen Stand durch Rückwidmung des gegenständlichen Grundstückes für erheblich erachtete, sei das Verfahren hinsichtlich der Aufnahme von Beweisen zum Vergleich betreffend die Baulandeignung vor und nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes mangelhaft geblieben, im Ergebnis Berechtigung zu. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn stützte ihre Entscheidung über die Verpflichtung der Gemeinde S*** zur Leistung einer Entschädigung an den nunmehrigen Antragsgegner auf die Bestimmungen des § 25 Abs 2 und 3 O.ö.ROG. Auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens gingen ausschließlich von der Bestimmung des § 25 Abs 2 O.ö.ROG als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch des Antragsgegners aus. § 25 Abs 2 bis 4 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes LGBl. 1972/18 idgF lauten:Hingegen kommt dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unter welchem der Antragsgegner unter anderem ausführt, da das Rekursgericht die Frage der Zurückversetzung in den vorigen Stand durch Rückwidmung des gegenständlichen Grundstückes für erheblich erachtete, sei das Verfahren hinsichtlich der Aufnahme von Beweisen zum Vergleich betreffend die Baulandeignung vor und nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes mangelhaft geblieben, im Ergebnis Berechtigung zu. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn stützte ihre Entscheidung über die Verpflichtung der Gemeinde S*** zur Leistung einer Entschädigung an den nunmehrigen Antragsgegner auf die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 und 3 O.ö.ROG. Auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens gingen ausschließlich von der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, O.ö.ROG als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch des Antragsgegners aus. Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes LGBl. 1972/18 idgF lauten:
"(2) Wird durch Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans ein als Bauland im Sinne des § 16 Abs 1 geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wertminderung zu leisten."(2) Wird durch Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans ein als Bauland im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, geeignetes Grundstück zur Gänze oder überwiegend von Bauland umschlossen und entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wertminderung zu leisten.
(3) Der Antrag auf Entschädigung (Abs 1 und 2) ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungsbetrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag ist auf Grund der Schätzung mindestens eines beeideten Sachverständigen festzusetzen.(3) Der Antrag auf Entschädigung (Absatz eins und 2) ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungsbetrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag ist auf Grund der Schätzung mindestens eines beeideten Sachverständigen festzusetzen.
(4) Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages (Abs 3) ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungsbetrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart."(4) Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbetrages (Absatz 3,) ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungsbetrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart."
Abs 2 sieht somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ausschließlich eine Entschädigung für die Wertverminderung eines Grundstückes vor. Soweit der Antragsgegner die Entschädigung von ihm angeblich erwachsenen Aufwendungen, etwa für Kreditzinsen, Anwaltskosten, Verdienstentgang u.dgl. anstrebt, bietet das Gesetz hiefür keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist der maßgebliche Bewertungsstichtag nicht jener der Erlassung des ursprünglichen Flächenwidmungsplans der Gemeinde S*** vom 6. Juli 1984. Der Oberste Gerichtshof hat die angefochtene Entscheidung - hier den Beschluß des Rekursgerichtes vom 17. Februar 1987, ON 21 -, auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (EFSlg 28.375 u.a.). Nach der Feststellung des Rekursgerichtes erfolgte die Änderung des Flächenwidmungsplans vom 6. Juli 1984, in welchem das Grundstück Nr. 134 KG S*** als Grünland ausgewiesen wurde, mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. November 1985 dahin, daß das gegenständliche Grundstück auf "Industriebaugebiet" umgewidmet wurde. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist diese vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens (Antragstellung am 18.12.1985) eingetretene Sachverhaltsänderung, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, daher bei der allfälligen Bemessung einer Entschädigung des Antragsgegners zu berücksichtigen. Zur Feststellung einer allfälligen Wertverminderung des gegenständlichen Grundstückes im Sinne des § 25 Abs 2 O.ö.ROG durch die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans ist somit ein Vergleich zwischen dem Wert des Grundstückes vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans vom 6. Juli 1984 und jenem nach der Änderung des Flächenwidmungsplans durch Bescheid vom 25. November 1985 anzustellen. Ergibt dieser Vergleich eine Wertverminderung, hat der Antragsgegner Anspruch auf Entschädigung, anderenfalls nicht. Für eine Entschädigung zufolge einer Wertverminderung des Grundstückes im Zeitraum zwischen der Erlassung und der Änderung des Flächenwidmungsplans bietet die Bestimmung des § 25 Abs 2 O.ö.ROG keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann aber anhand des festgestellten Sachverhalts noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß beim Vergleich des Wertes des Grundstückes vor Erlassung und nach Änderung des Flächenwidmungsplans eine Wertverminderung eingetreten ist. Die Antragstellerin hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 16 die Grundlagen für die Ermittlung der Wertverminderung des Grundstücks, insbesondere auch das Sachverständigengutachten, aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Entscheidung sowie der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen bekämpft. Das Rekursgericht erachtete zwar diese Rekursgründe als zu Recht geltend gemacht, nahm aber von der Erledigung deshalb Abstand, weil es die Auffassung vertrat, schon auf Grund der Rückwidmung des Grundstückes von Grünland in Industriebauland habe eine Wertverminderung des Grundstückes im Sinne des § 25 Abs 2 O.ö.ROG keinesfalls in Betracht kommen können. Ob eine solche Wertverminderung aber tatsächlich eingetreten ist oder nicht, kann nur auf Grund einer für den Vergleich des Grundstückswertes vor der Erlassung und nach der Änderung des Flächenwidmungsplans hinreichend verläßlichen Sachverhaltsgrundlage ermittelt werden. Hiezu bedarf es aber zunächst der Erledigung der im Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichts geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Entscheidung sowie der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung, die das Rekursgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof in diesem Punkt nicht geteilten Rechtsauffassung, unterlassen hat. Dem Revisionsrekurs war somit im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Folge zu geben, ohne daß es in diesem Verfahrensstadium eines Eingehens auf die weiteren Rechtsmittelausführungen bedurft hätte. Hinzugefügt sei, daß gemäß § 25 Abs 4 O.ö.ROG das Gericht ausschließlich über die Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu entscheiden hat. Die Frage, ob die Verwaltungsbehörde im Sinn des Abs 3 gesondert über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden hat, inwieweit der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch Berufung bekämpft werden kann und ob durch die Anrufung des Gerichtes auch eine allfällige Entscheidung über das Bestehen des Anspruches außer Kraft tritt, ist hier nicht zu erörtern, da Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens lediglich die Festsetzung des Entschädigungsbetrages ist und jedenfalls in diesem Umfang der Bescheid der Verwaltungsbehörde nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes außer Kraft tritt.Absatz 2, sieht somit, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ausschließlich eine Entschädigung für die Wertverminderung eines Grundstückes vor. Soweit der Antragsgegner die Entschädigung von ihm angeblich erwachsenen Aufwendungen, etwa für Kreditzinsen, Anwaltskosten, Verdienstentgang u.dgl. anstrebt, bietet das Gesetz hiefür keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist der maßgebliche Bewertungsstichtag nicht jener der Erlassung des ursprünglichen Flächenwidmungsplans der Gemeinde S*** vom 6. Juli 1984. Der Oberste Gerichtshof hat die angefochtene Entscheidung - hier den Beschluß des Rekursgerichtes vom 17. Februar 1987, ON 21 -, auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen (EFSlg 28.375 u.a.). Nach der Feststellung des Rekursgerichtes erfolgte die Änderung des Flächenwidmungsplans vom 6. Juli 1984, in welchem das Grundstück Nr. 134 KG S*** als Grünland ausgewiesen wurde, mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. November 1985 dahin, daß das gegenständliche Grundstück auf "Industriebaugebiet" umgewidmet wurde. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist diese vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens (Antragstellung am 18.12.1985) eingetretene Sachverhaltsänderung, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, daher bei der allfälligen Bemessung einer Entschädigung des Antragsgegners zu berücksichtigen. Zur Feststellung einer allfälligen Wertverminderung des gegenständlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, O.ö.ROG durch die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans ist somit ein Vergleich zwischen dem Wert des Grundstückes vor der Erlassung des Flächenwidmungsplans vom 6. Juli 1984 und jenem nach der Änderung des Flächenwidmungsplans durch Bescheid vom 25. November 1985 anzustellen. Ergibt dieser Vergleich eine Wertverminderung, hat der Antragsgegner Anspruch auf Entschädigung, anderenfalls nicht. Für eine Entschädigung zufolge einer Wertverminderung des Grundstückes im Zeitraum zwischen der Erlassung und der Änderung des Flächenwidmungsplans bietet die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, O.ö.ROG keine Grundlage. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann aber anhand des festgestellten Sachverhalts noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß beim Vergleich des Wertes des Grundstückes vor Erlassung und nach Änderung des Flächenwidmungsplans eine Wertverminderung eingetreten ist. Die Antragstellerin hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 16 die Grundlagen für die Ermittlung der Wertverminderung des Grundstücks, insbesondere auch das Sachverständigengutachten, aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Entscheidung sowie der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen bekämpft. Das Rekursgericht erachtete zwar diese Rekursgründe als zu Recht geltend gemacht, nahm aber von der Erledigung deshalb Abstand, weil es die Auffassung vertrat, schon auf Grund der Rückwidmung des Grundstückes von Grünland in Industriebauland habe eine Wertverminderung des Grundstückes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, O.ö.ROG keinesfalls in Betracht kommen können. Ob eine solche Wertverminderung aber tatsächlich eingetreten ist oder nicht, kann nur auf Grund einer für den Vergleich des Grundstückswertes vor der Erlassung und nach der Änderung des Flächenwidmungsplans hinreichend verläßlichen Sachverhaltsgrundlage ermittelt werden. Hiezu bedarf es aber zunächst der Erledigung der im Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichts geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Entscheidung sowie der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung, die das Rekursgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof in diesem Punkt nicht geteilten Rechtsauffassung, unterlassen hat. Dem Revisionsrekurs war somit im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Folge zu geben, ohne daß es in diesem Verfahrensstadium eines Eingehens auf die weiteren Rechtsmittelausführungen bedurft hätte. Hinzugefügt sei, daß gemäß Paragraph 25, Absatz 4, O.ö.ROG das Gericht ausschließlich über die Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu entscheiden hat. Die Frage, ob die Verwaltungsbehörde im Sinn des Absatz 3, gesondert über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden hat, inwieweit der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch Berufung bekämpft werden kann und ob durch die Anrufung des Gerichtes auch eine allfällige Entscheidung über das Bestehen des Anspruches außer Kraft tritt, ist hier nicht zu erörtern, da Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens lediglich die Festsetzung des Entschädigungsbetrages ist und jedenfalls in diesem Umfang der Bescheid der Verwaltungsbehörde nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes außer Kraft tritt.
Ein Ersatz von Verfahrenskosten ist im Verfahren außer Streitsachen, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nicht vorgesehen.