Rechtssatz RS0071798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071798
Entscheidungsdatum
16.02.1988
Rechtssatz
Abs 2 sieht ausschließlich eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes vor. Für die Entschädigung von Aufwendungen, etwa für Kreditzinsen, Anwaltskosten, Verdienstentgang und dergleichen, bietet das Gesetz keine Grundlage.Absatz 2, sieht ausschließlich eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes vor. Für die Entschädigung von Aufwendungen, etwa für Kreditzinsen, Anwaltskosten, Verdienstentgang und dergleichen, bietet das Gesetz keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071798
Dokumentnummer
JJR_19880216_OGH0002_0020OB00605_8700000_002