Rechtssatz RS0071792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071792
Entscheidungsdatum
16.02.1988
Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs 4 oö ROG hat das Gericht ausschließlich über die Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu entscheiden. Die Frage, ob die Verwaltungsbehörde nach Abs 3 gesondert über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden hat, inwieweit der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch Berufung bekämpft werden kann und ob durch die Anrufung des Gerichtes auch die Entscheidung über das Bestehen des Anspruches außer Kraft tritt, ist nicht zu erörtern.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oö ROG hat das Gericht ausschließlich über die Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu entscheiden. Die Frage, ob die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3, gesondert über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden hat, inwieweit der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch Berufung bekämpft werden kann und ob durch die Anrufung des Gerichtes auch die Entscheidung über das Bestehen des Anspruches außer Kraft tritt, ist nicht zu erörtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071792
Dokumentnummer
JJR_19880216_OGH0002_0020OB00605_8700000_001