Rechtssatz RS0071796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071796
Entscheidungsdatum
16.11.1987
Rechtssatz
Eine "rechtsberufliche Tätigkeit" erfordert, daß die geleistete Tätigkeit prinzipiell Personen mit einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung vorbehalten ist. Damit beschränkt sich die Anrechnung auf solche Tätigkeiten, für welche das Anstellungserfordernis, Aufnahmeerfordernis oder Zulassungserfordernis in der erfolgreichen Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaft nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften besteht (Spehar-Jesionek, Anmerkung 2 zu § 15 RDG). Tätigkeiten, für die ganz allgemein die Absolvierung irgendeines Hochschulstudiums erforderlich ist (wie hier für Außenhandelsstellen der Bundeswirtschaftskammer) sind demnach keine "rechtsberuflichen" im Sinne des § 2 Abs 1 RAO und daher von vornherein nicht anrechenbar.Eine "rechtsberufliche Tätigkeit" erfordert, daß die geleistete Tätigkeit prinzipiell Personen mit einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung vorbehalten ist. Damit beschränkt sich die Anrechnung auf solche Tätigkeiten, für welche das Anstellungserfordernis, Aufnahmeerfordernis oder Zulassungserfordernis in der erfolgreichen Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaft nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften besteht (Spehar-Jesionek, Anmerkung 2 zu Paragraph 15, RDG). Tätigkeiten, für die ganz allgemein die Absolvierung irgendeines Hochschulstudiums erforderlich ist (wie hier für Außenhandelsstellen der Bundeswirtschaftskammer) sind demnach keine "rechtsberuflichen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO und daher von vornherein nicht anrechenbar.
Entscheidungstexte
- Bkv 1/87
Entscheidungstext OGH 16.11.1987 Bkv 1/87
Veröff: AnwBl 1989,676 = AnwBl 1991,648
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071796
Dokumentnummer
JJR_19871116_OGH0002_000BKV00001_8700000_001