Rechtssatz RS0071827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071827
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Eine Verpflichtung, in den Bebauungsplänen überhaupt die Baudichte festzulegen, besteht nach § 19 Abs 5 Tir ROG nicht. Es ist dann aber in jedem Einzelfall im Bauverfahren zu beurteilen, welche Geschoßflächendichte zuzulassen ist. Die Baubehörde hat sogar die Möglichkeit, die Bescheiderlassung zu verzögern, um einen neuen Bebauungsplan, der eine Beschränkung der Baudichte vorsieht, zu erlassen.Eine Verpflichtung, in den Bebauungsplänen überhaupt die Baudichte festzulegen, besteht nach Paragraph 19, Absatz 5, Tir ROG nicht. Es ist dann aber in jedem Einzelfall im Bauverfahren zu beurteilen, welche Geschoßflächendichte zuzulassen ist. Die Baubehörde hat sogar die Möglichkeit, die Bescheiderlassung zu verzögern, um einen neuen Bebauungsplan, der eine Beschränkung der Baudichte vorsieht, zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071827
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00033_8800000_003