Die gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Partei ist gerechtfertigt.
Im Jahre 1976 galt im Bundesland Tirol das Gesetz vom 6. Dezember 1971 über die Raumordnung im Lande Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz, TROG), LGBl 1972/10, das bis dahin zweimal novelliert wurde (LGBl 1973/70; LGBl 1976/63, letztere Novelle in Kraft getreten mit 1. Oktober 1976). Gemäß § 18 Abs.1 TROG 1971 hatte jede Gemeinde, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, für die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundflächen einen Bebauungsplan zu erlassen. Gemäß § 19 Abs.5 lit.b TROG konnte im Bebauungsplan auch die Baudichte festgelegt werden. Gemäß § 25 Abs.1 TROG in der Urfassung konnte die höchstzulässige Baudichte als Geschoßflächendichte oder als Baumassendichte für einzelne Baugebiete oder für bestimmte Teile dieser Gebiete im Bebauungsplan festgelegt werden (im Jahre 1976 kam noch der Begriff der Bebauungsdichte, der in Abs.4 definiert wurde, hinzu). Gemäß § 25 Abs.2 TROG versteht man unter Geschoßflächendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der (dann näher definierten) Gesamtgeschoßfläche und der Fläche des Baugrundstückes. Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung des Bebauungsplanes ist in der in § 27 Abs.1 TROG vorgesehenen Form kundzumachen. Gemäß § 27 Abs.3 TROG müssen die in Geltung stehenden Pläne im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegen. Da sich potentielle Bauwerber an den Bebauungsplan halten müssen, ist es selbstverständlich, daß sie vor Erstellung ihrer Baupläne in den geltenden Bebauungsplan Einsicht nehmen. Die Bestimmung des § 27 Abs.3 TROG hat eindeutig den Zweck, die Interessenten über die bestehenden Möglichkeiten ausreichend zu informieren. Die in der Gemeinde aufliegenden Pläne haben daher den jeweiligen Stand wiederzugeben; falls die Pläne, wenn auch allenfalls auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, zur Gänze oder auch nur teilweise geändert wurden, muß dies also in einer Weise erkennbar gemacht werden, daß die Einsicht nehmenden Bauwerber die Änderung erkennen können. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Organe der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft handelten, als sie den für das Grundstück der klagenden Partei geltenden Bebauungsplan zur Einsicht auflegten, ohne erkennbar zu machen oder darauf hinzuweisen, daß die dort als Höchstmaß vorgesehene Geschoßflächendichte von 33 % auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1975, V 12/75, VfSlg 7597/1975, nicht mehr zu gelten hatte. Die Verletzung der Verpflichtung der Gemeinde, die in Geltung stehenden Bebauungspläne im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, kann Amtshaftungsansprüche eines Bauwerber, der durch Beachtung eines in Wahrheit so nicht geltenden Bebauungsplanes einen Schaden erlitten hat, zur Folge haben.Im Jahre 1976 galt im Bundesland Tirol das Gesetz vom 6. Dezember 1971 über die Raumordnung im Lande Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz, TROG), LGBl 1972/10, das bis dahin zweimal novelliert wurde (LGBl 1973/70; LGBl 1976/63, letztere Novelle in Kraft getreten mit 1. Oktober 1976). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, TROG 1971 hatte jede Gemeinde, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, für die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundflächen einen Bebauungsplan zu erlassen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, TROG konnte im Bebauungsplan auch die Baudichte festgelegt werden. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TROG in der Urfassung konnte die höchstzulässige Baudichte als Geschoßflächendichte oder als Baumassendichte für einzelne Baugebiete oder für bestimmte Teile dieser Gebiete im Bebauungsplan festgelegt werden (im Jahre 1976 kam noch der Begriff der Bebauungsdichte, der in Absatz 4, definiert wurde, hinzu). Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TROG versteht man unter Geschoßflächendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der (dann näher definierten) Gesamtgeschoßfläche und der Fläche des Baugrundstückes. Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung des Bebauungsplanes ist in der in Paragraph 27, Absatz eins, TROG vorgesehenen Form kundzumachen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TROG müssen die in Geltung stehenden Pläne im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegen. Da sich potentielle Bauwerber an den Bebauungsplan halten müssen, ist es selbstverständlich, daß sie vor Erstellung ihrer Baupläne in den geltenden Bebauungsplan Einsicht nehmen. Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, TROG hat eindeutig den Zweck, die Interessenten über die bestehenden Möglichkeiten ausreichend zu informieren. Die in der Gemeinde aufliegenden Pläne haben daher den jeweiligen Stand wiederzugeben; falls die Pläne, wenn auch allenfalls auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, zur Gänze oder auch nur teilweise geändert wurden, muß dies also in einer Weise erkennbar gemacht werden, daß die Einsicht nehmenden Bauwerber die Änderung erkennen können. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Organe der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft handelten, als sie den für das Grundstück der klagenden Partei geltenden Bebauungsplan zur Einsicht auflegten, ohne erkennbar zu machen oder darauf hinzuweisen, daß die dort als Höchstmaß vorgesehene Geschoßflächendichte von 33 % auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1975, römisch fünf 12/75, VfSlg 7597 aus 1975,, nicht mehr zu gelten hatte. Die Verletzung der Verpflichtung der Gemeinde, die in Geltung stehenden Bebauungspläne im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, kann Amtshaftungsansprüche eines Bauwerber, der durch Beachtung eines in Wahrheit so nicht geltenden Bebauungsplanes einen Schaden erlitten hat, zur Folge haben.
Auch dann, wenn dem Amtshaftungskläger, wie im vorliegenden Fall, der Beweis gelungen ist, daß ihm von einem Organ des beklagten Rechtsträgers rechtswidrig und schuldhaft eine ihm zu erteilende Auskunft falsch gegeben wurde, ist er auch noch dafür beweispflichtig, daß ihm wegen dieser Auskunft der geltend gemachte Schaden entstanden ist (Loebenstein-Kaniak, AHG2 160 mwN). Die klagende Partei behauptet, sie hätte, falls sie erfahren hätte, daß die Begrenzung der Geschoßflächendichte mit 33 % entfallen ist, ein anderes größeres Projekt durchgeführt und dadurch einen höheren Gewinn erzielt. Die Vorinstanzen nahmen als erwiesen an, die klagende Partei hätte, wenn sie bei Ausführung ihres Bauvorhabens gewußt hätte, daß die Bestimmungen über die Geschoßflächendichte im Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben waren, ein eine Geschoßflächendichte von 33 % übersteigendes Projekt geplant, eingereicht und im Falle der Genehmigung auch durchgeführt. Daß dann ihr Gewinn höher gewesen wäre, ist nicht zu bezweifeln und auch von der beklagten Partei mit einem Mindestbetrag von S 1,- außer Streit gestellt.
Damit allein ist für die klagende Partei aber noch nichts gewonnen, denn sie hätte den höheren Gewinn nur erzielen können, wenn ihr die beklagte Partei als Baubehörde auch tatsächlich die Bauführung mit einer Geschoßflächendichte von mehr als 33 % bewilligt hätte, wäre keine Geschoßflächendichte über 33 % zu bewilligen gewesen, wäre der klagenden Partei ein Schaden gar nicht entstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, allein die beklagte Partei sei dafür beweispflichtig, daß der Gemeinderat der beklagte Partei ein Ansuchen der klagenden Partei auf Baubewilligung mit einer größeren Geschoßflächendichte als 33 % nicht bewilligt hätte, und der klagenden Partei hafte, weil sie einen solchen Beweis nicht erbringen kann, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Dafür, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, ist grundsätzlich der Geschädigte beweispflichtig. Er hat außerdem den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen (Baumgärtl-Wittmann, Handbuch der Beweislast im Privatrecht I Rz 24 zu § 823 Abs.1 BGB). Die Aufhebung der die Geschoßflächendichte betreffenden Regelung des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof hatte aber keineswegs zwingend zur Folge, daß der klagenden Partei ein Bauvorhaben mit einer Geschoßflächendichte über 33 % zu bewilligen gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinem Erkenntnis VfSlg 7597/1975 zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung. Er hob die entsprechende Regelung nur auf, weil die Verfahrensvorschrift der vierwöchigen Auflagefrist des Bebauungsplanes (§ 26 Abs.1 TROG) nicht eingehalten gewesen war. Mit dem Aufhebungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde auch die frühere Rechtslage nicht wiederhergestellt; daß zuvor eine Geschoßflächendichte von 50 % akzeptiert worden war, ist daher rechtlich ohne Bedeutung. Eine Verpflichtung, in den Bebauungsplänen überhaupt die Baudichte festzulegen, besteht nach § 19 Abs.5 TROG nicht. Es ist dann aber in jedem Einzelfall im Bauverfahren zu beurteilen, welche Geschoßflächendichte zuzulassen ist. Die Baubehörde hat sogar die Möglichkeit, die Bescheiderlassung zu verzögern, um einen neuen Bebauungsplan, der wieder eine Beschränkung der Baudichte vorsieht, zu erlassen (siehe dazu ebenfalls das Erkenntnis VfSlg 7597/1975). In Fällen, in denen der Beweis für anspruchsbegründende Voraussetzungen vom Kläger billigerweise nicht verlangt werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind, trifft die Beweislast allerdings bis zu einem gewissen Grade die Gegenseite (EvBl 1988/31; MietSlg 34.640 mwN). Das darf aber nicht dazu führen, daß jeder Zweifel dann zu Lasten des Prozeßgegners zu gehen hat, was besonders in einem Fall ausgeschlossen sein muß, in dem ein Verfahrensverlauf nur hypothetisch nachvollzogen werden kann, ein eindeutiger Beweis also nicht zu erbringen ist. In einem solchen Fall kommt es nur darauf an, wie das Verfahren - hier das Bauverfahren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (WBl 1987, 212; SZ 59/93; SZ 58/165; SZ 56/181; NZ 1980, 73 ua). Die Beweiserleichterung in Fällen, in denen der Gegenseite die Beweisführung leichter fallen kann, durch Zuschiebung einer gewissen Beweispflicht an diese kann nur als Mitwirkungspflicht verstanden werden und darf nicht dazu führen, daß ein hundertprozentig überhaupt nicht zu erbringender Beweis zu ihren Lasten geht. Muß also ein Verfahrensverlauf in einem Amtshaftungsprozeß hypothetisch nachvollzogen werden, ist der beklagte Rechtsträger, dessen Organe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatten, von seiner Haftung befreit, wenn er dartut, daß das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so geendet hätte, daß dem Kläger der von ihm behauptete Schaden gar nicht entstanden wäre.Damit allein ist für die klagende Partei aber noch nichts gewonnen, denn sie hätte den höheren Gewinn nur erzielen können, wenn ihr die beklagte Partei als Baubehörde auch tatsächlich die Bauführung mit einer Geschoßflächendichte von mehr als 33 % bewilligt hätte, wäre keine Geschoßflächendichte über 33 % zu bewilligen gewesen, wäre der klagenden Partei ein Schaden gar nicht entstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, allein die beklagte Partei sei dafür beweispflichtig, daß der Gemeinderat der beklagte Partei ein Ansuchen der klagenden Partei auf Baubewilligung mit einer größeren Geschoßflächendichte als 33 % nicht bewilligt hätte, und der klagenden Partei hafte, weil sie einen solchen Beweis nicht erbringen kann, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Dafür, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, ist grundsätzlich der Geschädigte beweispflichtig. Er hat außerdem den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen (Baumgärtl-Wittmann, Handbuch der Beweislast im Privatrecht römisch eins Rz 24 zu Paragraph 823, Absatz eins, BGB). Die Aufhebung der die Geschoßflächendichte betreffenden Regelung des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof hatte aber keineswegs zwingend zur Folge, daß der klagenden Partei ein Bauvorhaben mit einer Geschoßflächendichte über 33 % zu bewilligen gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinem Erkenntnis VfSlg 7597 aus 1975, zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung. Er hob die entsprechende Regelung nur auf, weil die Verfahrensvorschrift der vierwöchigen Auflagefrist des Bebauungsplanes (Paragraph 26, Absatz eins, TROG) nicht eingehalten gewesen war. Mit dem Aufhebungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde auch die frühere Rechtslage nicht wiederhergestellt; daß zuvor eine Geschoßflächendichte von 50 % akzeptiert worden war, ist daher rechtlich ohne Bedeutung. Eine Verpflichtung, in den Bebauungsplänen überhaupt die Baudichte festzulegen, besteht nach Paragraph 19, Absatz 5, TROG nicht. Es ist dann aber in jedem Einzelfall im Bauverfahren zu beurteilen, welche Geschoßflächendichte zuzulassen ist. Die Baubehörde hat sogar die Möglichkeit, die Bescheiderlassung zu verzögern, um einen neuen Bebauungsplan, der wieder eine Beschränkung der Baudichte vorsieht, zu erlassen (siehe dazu ebenfalls das Erkenntnis VfSlg 7597 aus 1975,). In Fällen, in denen der Beweis für anspruchsbegründende Voraussetzungen vom Kläger billigerweise nicht verlangt werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind, trifft die Beweislast allerdings bis zu einem gewissen Grade die Gegenseite (EvBl 1988/31; MietSlg 34.640 mwN). Das darf aber nicht dazu führen, daß jeder Zweifel dann zu Lasten des Prozeßgegners zu gehen hat, was besonders in einem Fall ausgeschlossen sein muß, in dem ein Verfahrensverlauf nur hypothetisch nachvollzogen werden kann, ein eindeutiger Beweis also nicht zu erbringen ist. In einem solchen Fall kommt es nur darauf an, wie das Verfahren - hier das Bauverfahren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (WBl 1987, 212; SZ 59/93; SZ 58/165; SZ 56/181; NZ 1980, 73 ua). Die Beweiserleichterung in Fällen, in denen der Gegenseite die Beweisführung leichter fallen kann, durch Zuschiebung einer gewissen Beweispflicht an diese kann nur als Mitwirkungspflicht verstanden werden und darf nicht dazu führen, daß ein hundertprozentig überhaupt nicht zu erbringender Beweis zu ihren Lasten geht. Muß also ein Verfahrensverlauf in einem Amtshaftungsprozeß hypothetisch nachvollzogen werden, ist der beklagte Rechtsträger, dessen Organe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatten, von seiner Haftung befreit, wenn er dartut, daß das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so geendet hätte, daß dem Kläger der von ihm behauptete Schaden gar nicht entstanden wäre.
Der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist in allen wesentlichen Punkten im Revisionsverfahren nicht strittig. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach im Gegensatz zum Erstgericht nur bejaht, weil es die Beweislastverteilung anders beurteilte und der beklagten Partei auch die volle Beweislast dafür auferlegte, daß der klagenden Partei überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Frage der Beweislastverteilung ist eine solche der rechtlichen Beurteilung (Fasching, ZPR Rz 887; Koziol, Österr Haftpflichtrecht2 I 326). Insbesondere die Wertung von Tatsachen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad (für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) erreicht ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteiung (JBl 1972, 426; EvBl 1971/11 ua). Nach den Verfahrensergebnissen hat die beklagte Partei aber mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun können, daß der klagenden Partei auch bei Aufklärung über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und Einreichung eines größeren Planungsprojektes keine andere als die tatsächlich eingereichte Bewilligung erteilt worden wäre. Innerhalb des Stadtplanungsamtes und des Stadtbauamtes der beklagten Partei scheinen zwar die Meinungen auseinandergegangen zu sein, was nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nun rechtens war. Die Beschlußfassung über Bebauungspläne obliegt aber allein dem GemeinderatDer rechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist in allen wesentlichen Punkten im Revisionsverfahren nicht strittig. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach im Gegensatz zum Erstgericht nur bejaht, weil es die Beweislastverteilung anders beurteilte und der beklagten Partei auch die volle Beweislast dafür auferlegte, daß der klagenden Partei überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Frage der Beweislastverteilung ist eine solche der rechtlichen Beurteilung (Fasching, ZPR Rz 887; Koziol, Österr Haftpflichtrecht2 römisch eins 326). Insbesondere die Wertung von Tatsachen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad (für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) erreicht ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteiung (JBl 1972, 426; EvBl 1971/11 ua). Nach den Verfahrensergebnissen hat die beklagte Partei aber mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun können, daß der klagenden Partei auch bei Aufklärung über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und Einreichung eines größeren Planungsprojektes keine andere als die tatsächlich eingereichte Bewilligung erteilt worden wäre. Innerhalb des Stadtplanungsamtes und des Stadtbauamtes der beklagten Partei scheinen zwar die Meinungen auseinandergegangen zu sein, was nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nun rechtens war. Die Beschlußfassung über Bebauungspläne obliegt aber allein dem Gemeinderat
(§ 26 Abs.3 TROG). Für diesen steht aber fest, daß er in zwei Fällen, die den Bereich betrafen, auf welchen sich der durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis aufgehobene Bebauungsplanteil erstreckte, eine Geschoßflächendichte von 33 % neu beschlossen hat. Während des nunmehrigen Rechtsstreites faßte der Gemeinderat außerdem den (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Beschluß, auch für das ehemals der klagenden Partei gehörige Grundstück wieder eine Geschoßflächendichte von 33 % vorzusehen. Daß die beklagte Partei dies auch im Falle der klagenden Partei durchsetzen wollte, kann, wenn auch der Weg der Verschweigung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses der unrichtige war, nicht bezweifelt werden. Festgestellt ist außerdem, es sei nicht erwiesen, daß im in Betracht kommenden Bereich ein Projekt mit einer größeren Geschoßflächendichte tatsächlich bewilligt worden wäre. Hätte die klagende Partei ein die Dichte von 33 % übersteigendes Projekt eingereicht, hätte vielmehr auch die Stadtplanung der beklagten Partei dem Bauausschuß empfohlen, auf die 33 % zurückzugehen. Sicherlich entscheidet der Gemeinderat nicht immer im Sinne der Empfehlungen des Planungsamtes, aber immerhin in 90 % der Fälle. Dies reicht bei weitem aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen zu müssen, daß der klagenden Partei auch dann, wenn sie ein größeres Projekt eingereicht hätte, nur das tatsächlich durchgeführte bewilligt worden wäre. Der Beweis, daß sie durch das Verhalten der Organe der beklagten Partei überhaupt einen Schaden erlitten hat, ist damit als nicht erbracht anzusehen. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei ist daher das den Amtshaftungsanspruch der klagenden Partei abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.(Paragraph 26, Absatz 3, TROG). Für diesen steht aber fest, daß er in zwei Fällen, die den Bereich betrafen, auf welchen sich der durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis aufgehobene Bebauungsplanteil erstreckte, eine Geschoßflächendichte von 33 % neu beschlossen hat. Während des nunmehrigen Rechtsstreites faßte der Gemeinderat außerdem den (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Beschluß, auch für das ehemals der klagenden Partei gehörige Grundstück wieder eine Geschoßflächendichte von 33 % vorzusehen. Daß die beklagte Partei dies auch im Falle der klagenden Partei durchsetzen wollte, kann, wenn auch der Weg der Verschweigung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses der unrichtige war, nicht bezweifelt werden. Festgestellt ist außerdem, es sei nicht erwiesen, daß im in Betracht kommenden Bereich ein Projekt mit einer größeren Geschoßflächendichte tatsächlich bewilligt worden wäre. Hätte die klagende Partei ein die Dichte von 33 % übersteigendes Projekt eingereicht, hätte vielmehr auch die Stadtplanung der beklagten Partei dem Bauausschuß empfohlen, auf die 33 % zurückzugehen. Sicherlich entscheidet der Gemeinderat nicht immer im Sinne der Empfehlungen des Planungsamtes, aber immerhin in 90 % der Fälle. Dies reicht bei weitem aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen zu müssen, daß der klagenden Partei auch dann, wenn sie ein größeres Projekt eingereicht hätte, nur das tatsächlich durchgeführte bewilligt worden wäre. Der Beweis, daß sie durch das Verhalten der Organe der beklagten Partei überhaupt einen Schaden erlitten hat, ist damit als nicht erbracht anzusehen. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei ist daher das den Amtshaftungsanspruch der klagenden Partei abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.