Rechtssatz RS0022821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022821
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Muß ein Verfahrensverlauf in einem Amtshaftungsprozeß hypothetisch nachvollzogen werden, ist der beklagte Rechtsträger, dessen Organe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatten, von seiner Haftung befreit, wenn er dartut, daß das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so geendet hätte, daß dem Kläger der von ihm behauptete Schaden entstanden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022821
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00033_8800000_001