Rechtssatz RS0022652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022652
Geschäftszahl
1Ob573/76; 1Ob33/88
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Ist erwiesen, daß auch bei richtigem Verhalten der Schadenseintritt nicht mit völliger Sicherheit hätte verhindert werden können, so gehört die Bewertung dieser Tatsachenfeststellung in der Richtung, ob damit ein erforderlicher Wahrscheinlichkeitsgrad hergestellt ist, welcher die Annahme rechtfertigt, daß es auch bei richtigem Verhalten des Beklagten zum Schadenseintritt gekommen wäre, der rechtlichen Beurteilung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022652
Dokumentnummer
JJR_19760414_OGH0002_0010OB00573_7600000_001