Rechtssatz RS0071842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071842
Entscheidungsdatum
13.03.1995
Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach - zuletzt in dem Erkenntnis vom 02.10.1993, B 381/3 - ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, demnach auch nicht gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Anrechenbarkeit auf die drei angeführten Arten von Tätigkeiten.Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach - zuletzt in dem Erkenntnis vom 02.10.1993, B 381/3 - ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, demnach auch nicht gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Anrechenbarkeit auf die drei angeführten Arten von Tätigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071842
Dokumentnummer
JJR_19950313_OGH0002_000BKV00004_9400000_002