Rechtssatz RS0071844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071844
Entscheidungsdatum
03.03.1975
Rechtssatz
Die durch die Novellierung der Rechtsanwaltsordnung verkürzte praktische Verwendungszeit muß gemäß § 2 Abs 1 RAO eine rechtsberufliche Tätigkeit sein und kann nicht in einer Tätigkeit bestehen, die mit dem Rechtsberuf in keinen Zusammenhang gebracht werden kann (hier: Ableistung des Wehrdienstes oder der Truppenübungen bei der Wehrmacht).Die durch die Novellierung der Rechtsanwaltsordnung verkürzte praktische Verwendungszeit muß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO eine rechtsberufliche Tätigkeit sein und kann nicht in einer Tätigkeit bestehen, die mit dem Rechtsberuf in keinen Zusammenhang gebracht werden kann (hier: Ableistung des Wehrdienstes oder der Truppenübungen bei der Wehrmacht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071844
Dokumentnummer
JJR_19750303_OGH0002_000BKV00001_7400000_001