Rechtssatz RS0071859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071859
Geschäftszahl
Bkv1/88; Bkv4/99
Entscheidungsdatum
26.07.1999
Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Zurücklegung der praktischen Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem (inländischen) Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs 1 RAO nur in Form der vom Gesetzgeber geregelten Art des Rechtsanwaltsanwärters möglich. Die Tätigkeit als sonstiger Angestellter bei einem Rechtsanwalt kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Zurücklegung der praktischen Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem (inländischen) Rechtsanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO nur in Form der vom Gesetzgeber geregelten Art des Rechtsanwaltsanwärters möglich. Die Tätigkeit als sonstiger Angestellter bei einem Rechtsanwalt kann dieses Erfordernis nicht erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071859
Dokumentnummer
JJR_19880620_OGH0002_000BKV00001_8800000_001