Rechtssatz RS0071870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071870
Geschäftszahl
Bkv5/94; Bkv3/95
Entscheidungsdatum
15.12.1995
Rechtssatz
Bei einem Rechtsanwalt kann nur die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter (§ 30 RAO) geschöpft werden. Eine andere Beschäftigung oder Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 RAO als auch dessen ratio weder praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs 1 erster Halbsatz RAO) noch eine Alternativpraxis oder Ersatzpraxis (§ 2 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO).Bei einem Rechtsanwalt kann nur die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 30, RAO) geschöpft werden. Eine andere Beschäftigung oder Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, RAO als auch dessen ratio weder praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt (Paragraph 2, Absatz eins, erster Halbsatz RAO) noch eine Alternativpraxis oder Ersatzpraxis (Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Halbsatz RAO).
Entscheidungstexte
- Bkv 5/94
Entscheidungstext OGH 16.12.1994 Bkv 5/94
- Bkv 3/95
Entscheidungstext OGH 15.12.1995 Bkv 3/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsgutachtenerstellung auf Werkvertragsbasis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071870
Dokumentnummer
JJR_19941216_OGH0002_000BKV00005_9400000_001