Rechtssatz RS0071890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071890
Entscheidungsdatum
18.12.1989
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Rechtsanwaltsanwärter eine Mindestpraxis bei einem Rechtsanwalt von vier oder fünf Jahren nachzuweisen haben wird, ist erst bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Liste (der Rechtsanwälte) zu prüfen, nicht aber schon auf Grund eines Antrags auf Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 2 Abs 1 RAO.Die Frage, ob ein Rechtsanwaltsanwärter eine Mindestpraxis bei einem Rechtsanwalt von vier oder fünf Jahren nachzuweisen haben wird, ist erst bei der Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung in die Liste (der Rechtsanwälte) zu prüfen, nicht aber schon auf Grund eines Antrags auf Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, RAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071890
Dokumentnummer
JJR_19891218_OGH0002_000BKV00004_8900000_002