Rechtssatz RS0071930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071930
Entscheidungsdatum
06.07.1981
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, RAO könnte nur dann angenommen werden, wenn der ehemalige Klient bei der Verhandlung ohne Rechtsbeistand sich selbst überlassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071930
Dokumentnummer
JJR_19810706_OGH0002_000BKD00022_8100000_001