Rechtssatz RS0071952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071952
Entscheidungsdatum
20.04.1972
Rechtssatz
Eine im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zum Gerichtstag zur Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten an den in diesem Zeitpunkt noch zur Entgegenahme der Vorladung legitimierten und verpflichteten Verteidiger rechtswirksam erfolgte Vorladung wird durch eine erst später dem OGH mitgeteilte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071952
Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0120OS00013_7200000_001