Rechtssatz RS0072278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072278
Entscheidungsdatum
15.02.1984
Rechtssatz
Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach § 13 Abs 2 RATG.Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach Paragraph 13, Absatz 2, RATG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072278
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00186_8300000_002